Leitung von Ermittlungskommission ist Führungsaufgabe - Führungsfunktion richterlich bestätigt

14.03.2014

Vorgesetzter ist, wer dienstliche Anordnungen erteilen kann (§ 2 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW). So lautet die gesetzlich manifestierte Kernaussage der Richter des Verwaltungsgerichts Münster. Bedenklich ist, dass Selbstverständlichkeiten vor Gericht erfochten werden müssen, weshalb der BDK entsprechende Gespräche mit Vertretern des Innenministeriums führte.
Leitung von Ermittlungskommission ist Führungsaufgabe - Führungsfunktion richterlich bestätigt

Der Grund der Klage (Urteil VG Münster vom 17.12.2013 – 4 K 1228/12) war, dass die Verwendungszeiten als EK-Leiter und Stellvertreter innerhalb des Beurteilungszeitraums nicht zur Bewertung des Führungsmerkmals in der Beurteilung führten. Das Gericht stellte dies als ein schwerwiegendes Versäumnis dar und erklärte die Beurteilung für fehlerhaft. Der EK-Leiter und Stellvertreter sind Vorgesetzte und zwingend in dieser Funktion zu beurteilen.

Da dies kein Einzelfall bleiben kann, hat der BDK inzwischen mehrere Gespräche im Innenministerium geführt. Dabei wurde deutlich darauf hingewiesen, dass die Führungsleistung durch Übernahme der Leitung einer Ermittlungskommission erheblich ist und somit den gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorgesetzteneigenschaft entspricht.

Der BDK forderte unter Hinweis auf das Landesbeamtengesetz NRW, die Beurteilungsrichtlinien (Ziff. 6.1.8 BRL) sowie die im Urteil genannte Willenserklärung des Innenministers eine landeseinheitliche Regelung und die damit einhergehende Wertschätzung sehr guter Polizeiarbeit.

Es wurde Einigkeit erzielt, so dass die Thematik durch das Innenministerium in anstehenden Gesprächen mit den Polizeibehörden auf die Tagesordnung genommen werden wird.

Für die betroffenen Kolleginnen und Kollegen bleibt der wichtige Hinweis, spätestens im Rahmen des Beurteilungsgesprächs die fehlende Bewertung des Führungsmerkmals einzufordern. Dies ist umso relevanter, da einige Behörden auf eine Dokumentation dieser Verwendungszeiten verzichten. Die Nachweispflicht liegt nicht bei den Betroffenen und die Nachbesserung der Beurteilung ist für die Behörden verpflichtend, so die Aussage aus dem Ministerium.