Tarifkompromiss 2010 TVÖD

21.03.2010

Der Tarifkonflikt im öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen ist beigelegt. Eine Einigung wurde durch das Hinzuziehen der Schlichter erreicht. Demnach erhalten die Tarifbeschäftigten nun schrittweise mehr Gehalt.
Tarifkompromiss 2010 TVÖD

Es kommt nicht nur zu einer linearen Erhöhung von 2,3% in den nächsten 26 Monaten, einer Sonderzahlung von 240 Euro am 1. Januar 2011 und der Steigerung des Garantiebetrages bei Höhergruppierung. Auch in anderen Bereichen ( Auszubildende, LOB, Altersteilzeit und Entgeltordnung ) sind Ergebnisse erzielt worden.

Hier nun ein kurzer Überblick:

LINEARE ERHÖHUNG / SONDERZAHLUNG

  1. ab 1 Januar 2010 = 1,2%

  2. ab 1. Januar 2011 = 0,6%

  3. ab 1. August 2011 = 0,5%

Die Ausbildungs- und Praktikantenentgelte werden dementsprechend erhöht. Auszubildende und Praktikanten erhalten zusätzlich im Januar 2011 eine Sonderzahlung von 50 Euro. Des weiteren werden die Garantiebeträge bei Höhergruppierungen rückwirkend zum 1 Januar 2010 erhöht. Bei Höhergruppierungen ab dem 1. Januar wird der Garantiebetrag gem. § 17 Abs. 4 TvöD in den Entgeltgruppen EG1-8 von 30 Euro auf 50 Euro angehoben. Bei Höhergruppierungen in den Entgeltgruppen EG 9-15 steigt der Garantiebetrag von 60 Euro auf 80 Euro.

Im Januar 2011 erhalten alle Beschäftigten eine einmalige Sonderzahlung von 240 Euro. Teilzeitbeschäftigten wird die Sonderzahlung anteilig ausgezahlt.

ERHÖHUNG DES LEISTUNGSENTGELTS

Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 TvöD(VKA) erhöht sich das Volumen des Leistungsentgelts für das Jahr

  • 2010 von 1,0% auf 1,25%, für das Jahr

  • 2011 von 1,25% auf 1,5%, für das Jahr

  • 2012 von 1,5% auf 1,75% und für das Jahr

  • 2013 von 1,75% auf 2,0%.

GELTUNG DES ERGEBNISSES FÜR BEAMTE, RICHTER UND SOLDATEN

Auch wenn sich die Einigung formal an die Tarifvertragsparteien richtet. Einer Zusage des Bundesinnenministers zufolge soll diese Einigung zeit- und inhaltsgleich auch auf die Bundesbeamten übertragen werden.

Übernahme von Auszubildenden

Auszubildende, die ihre Abschlussprüfung mindestens mit dem Ergebnis 'befriedigend' abgeschlossen haben, sollen im unmittelbaren Anschluss für die Dauer von 12 Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Prüfung sowie die Eignung zu berücksichtigen.

Für alle anderen Auszubildenden wird darauf hingewirkt, dass auch diese für die Dauer von 12 Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden können.

Flexible Arbeitszeitregelung/Altersteilzeit für ältere Beschäftigte

  • Altersteilzeit in Sinne des Altersteilzeitgesetzes kann ohne die Einräumung eines Rechtsanspruchs in Restruktuierungs- und Stellenabbaubereichen auf Antrag des Beschäftigten bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf ab dem 60. Lebensjahr im Teilzeit- oder Blockmodell, längstens aber für 5 Jahre vereinbart werden. Die Beschäftigten erhalten dazu einen Aufstockungsbetrag von 20% des Regelarbeitsentgelts.

  • Für 2,5% der Tarifbeschäftigten eines Bereiches wird die Möglichkeit eröffnet, ab dem 60. Lebensjahr Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes in Anspruch zu nehmen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, solange bereits 2,5% Tarifbeschäftigte eines Bereiches bereits von einer Altersteilzeitregelung gebrauch machen.

Auch hier kann die Altersteilzeit im Teilzeit- oder Blockmodel für längstens 5 Jahre vereinbart werden. Für den Aufstockungsbetrag gilt wie vereinbart.

Der Arbeitgeber kann diese Vereinbarung ablehnen, sofern dieser dienstliche oder betriebliche Gründe entgegen stehen.

Entgeltordnung zum TvöD

Die Tarifvertragsparteien kommen überein, die Verhandlungen über eine neue Entgeltordnung nach Abschluss der Tarifrunde fortzusetzen.

Grundlage der Verhandlungen sind die bisherigen Eingruppierungsgrundsätze, die Tätigkeitsmerkmale des Allgemeinen Teils des BAT und die zusätzlichen Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Angestelltengruppen.

Mit der neuen Entgeltordnung soll ein einheitliches Eingruppierungsrecht für die früheren Angestellten/Arbeiterinnen und Arbeiter geschaffen werden.

Weiterhin soll die neue Entgeltordnung die allgemeinene berufliche Entwicklung berücksichtigen.

Die weiteren Grundlagen zu der neuen Entgeltordnung befinden sich ausführlich niedergelegt im Original der Tarifvereinbarung (bdk.de)

Mindestlaufzeit des Tarifvertrages:

Die Mindestlaufzeit des Tarifvertrages beträgt 26 Monate. Der Tarifvertrag gilt bis zum 29. Februar 2012.

Weitere ausführliche Regelungen zum neuen Tarifvertrag TvöD befinden sich im Text der Tarifeinigung.

270210_Tarifeinigung_TVÖD.pdf
Vollständiger Text der Tarifeinigung