Wichtige Tarifinformation zum Strukturausgleich TV-L

29.04.2009

Am 01.11.2006 wurde der BAT übergeleitet. Der mögliche finanzielle Nachteil wurde teilweise durch den Strukturausgleich aufgefangen. Einige Beschäftigte müssen hierzu noch bis 30.04.2009 einen Antrag stellen!
Wichtige Tarifinformation zum Strukturausgleich TV-L
(c) Rolf van Melis / pixelio.de

Bitte beachtet den Fristablauf zum 30.04.2009

Der Strukturausgleich trat mit Wirkung vom 01.11.2008 für die betroffenen Tarifbeschäftigten in Kraft.

Jedoch haben nicht alle Beschäftigten, die nach der Tabelle einen Anspruch zu erwarten hätten, auch einen positiven Bescheid vom LBV erhalten. Die dazugehörigen Daten wurden bereits durch die Behörden im November 2008 an das LBV übermittelt. Die Auslegung des TV-L wird durch die Durchführungshinweise der TdL geregelt. Hierbei wurde darauf hingewiesen, dass nur Beschäftigte, die noch keinen Aufstieg vollzogen haben, also in Ihrer originären Eingruppierung verblieben sind, Anspruch auf Strukturausgleich haben sollen. Ein Blick in die aktuelle Gehaltsmitteilung kann hier schon Klarheit bringen. Nach Rücksprache mit dem LBV ist der Strukturausgleich auch explizit als 'Strukturausgleich' in der Gehaltsmitteilung ausgewiesen.

Analog ist die Auslegung für den Bereich Bund (TVöD), hier liegt bereits unterschiedliche Rechtsprechung vor. Auf ein Urteil des BAG wird derzeit noch gewartet. Zur Wahrung der Frist von 6 Monaten seit In-Kraft-Treten des § 12 TV-L, sollte jeder Betroffene, der sich in der Tabelle wieder findet, seinen Anspruch auf Strukturausgleich schriftlich bis zum 30.04.2009 bei ZA 2.1 einreichen.

Zur Verdeutlichung noch 2 Beispiele:

1. Beschäftigter, verheiratet -OZ2-, Lebensalterstufe 37, ist vor dem 01.11.2006 von Vb BAT nach Vergütungsgruppe IV b BAT aufgestiegen. Da er keinen weiteren Aufstieg zu erwarten hat, müsste er einen Strukturausgleich von dauerhaft 60 Euro monatlich bekommen, da diese Konstellation in der Tabelle unter Vergütungsgruppe IV b BAT ohne Aufstieg zu finden ist.

2. Beschäftigte, verheiratet, 1 Kind, Lebensaltersstufe 39, und eingruppiert in BAT Vc, 1b - ohne Aufstieg- und weder vor dem 01.11.2006 noch in der Zwischenzeit Höhergruppiert worden, müsste demnach auch dauerhaft den Strukturausgleich von 40 Euro monatlich bekommen.

Dazu gilt zu beachten, dass die Lebensaltersstufe und Eingruppierung zum Zeitpunkt des In Kraft Treten des TV-L am 01.11.2006 ausschlaggebend ist.

Wer von der geschilderten Thematik betroffen ist, d.h.

  • Bewährungsaufstieg erfolgte vor der Überleitung
  • Anspruch auf Strukturausgleich nach der Tabelle in einer Zeile, in der die Vergütungsgruppe vor der Überleitung mit der Bezeichnung 'ohne' d.h. Ohne Aufstieg) angegeben ist,
  • und sonstige Voraussetzung stimmen (Lebensaltersstufe 01.1102006 und Ortszuschlag)

sollte die Ansprüche möglichst bald, Fristablauf 30.04.2009, mit Hinweis auf die Ausschlussfristen (6 Monate ) des § 37 TV-L geltend machen.

Tarifinformation des BDK und Musterschreiben [PDF] 138 KB