Cybergrooming - neue Entwicklungen

01.03.2019

Bereits bei unserem Landesdelegiertentag im Jahr 2013 haben sich die baden-württembergischen Delegierten einstimmig dafür ausgesprochen, den Bundesgesetzgeber auf die rechtlichen Lücken im Bereich Cybergrooming hinzuweisen.
Cybergrooming - neue Entwicklungen

2015 hat der Gesetzgeber dann mit einer Gesetzesänderung reagiert, die seinerzeit aber beispielsweise noch nicht die Strafbarkeit des Versuchs vorsah.

Inzwischen ist erneut etwas Bewegung in das Thema gekommen. Nicht zuletzt haben die Koalitionspartner auf Bundesebene, CDU, CSU und SPD die Einführung der Versuchsstrafbarkeit in ihrem Koalitionsvertrag festgeschrieben.

Über den aktuellen KriPoZ-Newsletter erreichte uns der Hinweis auf eine interessante Stellungnahme des Kriminalpolitischen Kreises (KriK), der sich gegen eine Strafbarkeit des Versuches ausspricht. Im Kern, weil die Strafbarkeit "ins Vorfeld des Vorfelds" verlagert würde.

Stattdessen wird unter anderem vorgeschlagen § 176 IV StGB neu zu fassen und eine Strafbarkeit vorzusehen, wenn "der Täter auf eine Person über 14 Jahre ein[wirkt], die er für ein Kind hält". Damit werde der (eigentliche) Zweck erreicht, dass der Täter, der mit einem nicht offen ermittelnden Polizeibeamten in Kontakt steht und diesen für ein Kind hält, den Tatbestand nunmehr erfüllen kann. Ein durchaus interessanter Ansatz.

 
 
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