Das Verpflegungsgeld ehemaliger Angehöriger der DVP ist Arbeitsentgelt i.S. von § 6 Abs.1, Satz 1 AAÜG und ist bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen!

25.05.2016

Gemäß des einschlägigen Beschlusses des Ministerrates der ehem. DDR vom 21.04.1960 -GRS 64/60- und nachfolgender Durchführungsbestimmungen, insbesondere der Verpflegungsgeldordnung v. 20.12.1974 bzw. 21.11.1986 erhielten Polizisten der ehem. DDR Verpflegungsgeld.
Das Verpflegungsgeld ehemaliger Angehöriger der DVP ist Arbeitsentgelt i.S. von § 6 Abs.1, Satz 1 AAÜG und ist bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen!

Dieser Geldbetrag in dreistelliger Höhe war fester Bestandteil des monatlichen Einkommens, damit Arbeitsentgelt und hätte somit schon immer in seiner Gesamtheit rentenwirksam sein müssen.

Diese Rentenwirksamkeit des Verpflegungsgeldes hat das Landessozialgericht Thüringen mit seiner Entscheidung v. 20.03.2007 – L3 RA 78/04 – verneint.

Der 3.Senat des LSG hat hingegen mit seiner Entscheidung v. 28.10.2015 das Verpflegungsgeld als Entgelt anerkannt. Der 12. Senat des LSG Thüringen wiederum hat am 25.11.2015 entschieden, dass Verpflegungsgeld kein rentenwirksames Entgelt darstellt.

Beide Entscheidungen betreffen allerdings Klagen aus dem Bereich der Bundesfinanzdirektion(Zoll).

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil v. 24.02.2016 -L 16 R649/14- das Verpflegungsgeld als Entgeltbestandteil gewertet und eine Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig.

Auf Grund der bundesweit unterschiedlichen, ja gegensätzlichen Rechtsauffassungen in dieser Angelegenheit wird durch die Sonderver-sorgungsträger (außer Land Brandenburg) ein Urteil des Bundessozialgerichts angestrebt.
Diese Erwartungshaltung zieht sich nun schon über Jahre hinweg dahin.

Für unsere betroffenen Kolleginnen und Kollegen ist es nicht mehr länger hinnehmbar, dass deutschlandweit letztlich unterschiedliche Kriterien und Faktoren für die Berechnung der Altersrente ( Rentenpunkte) herangezogen werden, obwohl das deutsche Rentenrecht den Anspruch erhebt, bundeseinheitlich zu gelten!

Wir fordern die Thüringer Landesregierung auf, sich für eine schnellstmögliche juristische Klärung dieses Anliegens einzusetzen und damit eine bundes-einheitliche Rechtsanwendung des deutschen Rentenrechts zu gewährleisten.

Betroffene Kolleginnen und Kollegen sollten (soweit sie es noch nicht getan haben) ihren Entgeltbescheid nach § 44 Sozialgesetzbuch X überprüfen lassen.

Selbst bei einer positiven Entscheidung des Bundessozialgerichts erhalten Anspruchsberechtigte nicht automatisch neue Entgelt- bzw. Rentenbescheide. Im Rentenrecht gilt bekanntermaßen das Antragsprinzip. Wer keinen Antrag gestellt hat, bekommt keinen Bescheid und damit auch keine mögliche Leistung.

Entsprechende Anträge (siehe Musterentwurf) können an die

Landespolizeidirektion Thüringen
Rentenstelle
Andreasstraße 38
99084 Erfurt
Tel. 0361-3412868

gerichtet werden.

Der Landesvorstand Thüringen