Der BDK M-V strebt wichtige und wesentliche Änderungen bei der Gewährung von Zulagen an

07.08.2020

Als Berufsverband der kriminalpolizeilich Beschäftigten sind wir seit Jahren bestrebt, bei der Gewährung tätigkeitsbedingter Spezialzulagen innerhalb unserer Landespolizei die berechtigten Interessen der Kripo angemessen zu vertreten. In einem Schreiben an unseren Innenminister Lorenz Caffier hat der kommissarische Landesvorsitzende Eike Bone-Winkel vor kurzem dargelegt, welche Angleichungen und Änderungen der Erschwerniszulagenverordnung (EZulVO M-V) wir als notwendig und fair im Rahmen der Bewertung und Anerkennung der Arbeit der Kriminalpolizei erachten.
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Die letzte Anpassung der EZulVO M-V vor gut eineinhalb Jahren verzeichnete zwar begrüßenswerte Anhebungen und Einführungen von neuen Zulagen, ließ aber nach unserer Auffassung eine Anerkennung und Gleichstellung kriminalpolizeilicher Mitarbeiter*innen recht deutlich vermissen. Lediglich eine kaum zur praktischen Anwendung gelangende monatliche Zulage für Sachbearbeiter*innen im Bereich der Sachbearbeitung Kinderpornographie in Höhe von 100 Euro betraf die Kripo. Dadurch wird die monetäre Attraktivität der Arbeit in der Kriminalpolizei weiter geschwächt. Gleichzeitig führt diese geringe Beachtung der Kripo unweigerlich zu einer schlechteren Bewerberlage für die Sparte Kriminalpolizei.

Deshalb schlagen wir als Berufsverband vor, weitere Zulagen in der Erschwerniszulagenverordnung zu fixieren. Zumal andere Bundesländer, wie etwa Berlin, hier längst gehandelt haben. Insgesamt wurden drei wesentliche Änderungen der EZulVO M-V angeregt:

1. Erschwerniszulage bei Todesermittlungen

Todesermittlungsverfahren stellen für die Ermittler*innen eine besonders hohe Belastung dar, die über das normale Maß des täglichen Dienstes hinausgeht. Hierzu zählen u. a. der unterschiedliche Verwesungsgrad der Leichen, die Teilnahme an Obduktionen oder die Übernahme eigentlich medizinischer Tätigkeiten bei der Leichenschau wie das vollständige Entkleiden des Leichnams, die Untersuchung der natürlichen Körperöffnungen und der Körperoberfläche durch Ansicht und Tasten, die Suche nach unnatürlichen Körperöffnungen, die äußerliche Beurteilung zu möglicherweise vorhandenen inneren Verletzungen wie etwa Frakturen. Im Ergebnis halten wir eine einzelfallbezogene Erstattung unter Bezugnahme auf den Zustand des Leichnams für sachgerecht. Wir schlagen daher eine Zulage für Tätigkeiten in Todesermittlungssachen vor, die

  • 5,00 Euro je Leichenbesichtigung, ohne tiefgreifende körperlicher Veränderungen am Leichnam, wie etwa fortgeschrittene Fäulnis, oder durch äußere Einwirkung verursachte Körpereröffnungen oder Körperteilabtrennungen,
  • 15,00 Euro je Leichenbesichtigung mit tiefgreifenden körperlichen Veränderungen am Leichnam, wie etwa fortgeschrittene Fäulnis oder durch äußere Einwirkung verursachte Körpereröffnungen oder Körperteilabtrennungen und
  • 10,00 EURO je Teilnahme an einer Obduktion beträgt.

2. Erschwerniszulage bei der Bearbeitung von Brandermittlungssachen und anderen Untersuchungen in entsprechenden Gefahrenbereichen

Gerade das Betreten von Brandorten bringt erhebliche Belastungen und Gefahren für die eingesetzten Brandermittler*innen mit sich. Dazu gehören gefährliche Gase durch Brand und Löscharbeiten, das Betreten einsturzgefährdeter Räume, Bewegung von Brandschutt und Trümmerteilen, die Kontamination der privaten Bekleidung mit Schadstoffen oder das Tragen einer besonderen Schutzkleidung einschließlich des Atemschutzes. Wir halten deshalb eine nach Gefahrenbereichen abgestufte Zulage bei der Bearbeitung von Brandorten für geboten.

Für Tätigkeiten in Brandermittlungssachen unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Gefährdungsbeurteilung (GBU) nach §§ 3, 5, 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und unter Definition abgestufter Gefahrenbereiche je kriminalpolizeilicher Brandortbesichtigung schlagen wir vor:

  • 10,00 Euro im Gefahrenbereich Stufe 1 (GB1)
  • 15,00 Euro im Gefahrenbereich Stufe 2 (GB2)
  • 30,00 Euro im Gefahrenbereich Stufe 3 (GB3)

Diese Einzelfallvergütung bietet gegenüber pauschalen Vergütungen den Vorteil, dass jeweils konkrete Anlässe für eine Erschwernis vorhanden und dokumentiert sind

3. Erweiterung des berechtigten Personenkreises in § 22 Absatz 2 EZulVO M-V

Hier bezieht sich unsere Änderungsabsicht nicht auf eine neue Zulage, sondern um die Erweiterung einer bestehenden Sonderzahlung. Der § 22 der EZulVO M-V regelt in seinem 2. Absatz, dass Beschäftigte abschließend benannter, operativer Einheiten der Polizeibehörden eine Zulage in Höhe von 150,00 Euro monatlich erhalten. Die abschließende Aufzählung der Zulageberechtigten schließt leider aus, dass temporär gebildete oder seit langem bestehende Sondereinheiten mit dem gleichen oder einem vergleichbaren Aufgabenzuschnitt ebenfalls in den Genuss der Zahlung dieser Zulage gelangen. So gibt es in der Polizeiinspektion Rostock seit Mai 2017 die Operativ-Taktische Einsatzgruppe (OTEG), die aufgrund ihrer Aufgabenwahrnehmung und -beschreibung eindeutige Parallelen etwa zur Mobilen Aufklärungseinheit Extremismus (MAEX) und/oder der Zivilen Observations- und Ermittlungsgruppe (ZOEG) aufweisen. MAEX und ZOEG gehören zum Empfängerkreis der hier in Rede stehenden Zulage.  

Aus diesen genannten Gründen schlägt der BDK Mecklenburg-Vorpommern eine Änderung des § 22 Absatz 2 EZulVO MV vor, in der die OTEG und vergleichbare operative Einheiten der Kriminalpolizei zu den Berechtigten der Zulage in Höhe von 150,00 Euro hinzugefügt werden.

Auch hier werden sich die absehbaren Kosten aufgrund der geringen Anzahl der Berechtigten in Grenzen halten. Jedoch kann die Zulage als Anerkennung und Motivation äußerst positive Auswirkungen auf die Organisation entfalten und wird der außerordentlichen Belastung der Beschäftigten gerecht.

Wir sind natürlich gespannt auf die Reaktion aus unserem Ministerium auf unsere Vorschläge und Anregungen. Dabei hoffen wir natürlich auf ein positives Ergebnis und die Annahme unserer Anregungen.

Zum Thema werden wir natürlich weiter berichten.

 

Ronald Buck