Die Aufwandsentschädigung – eine unendliche Geschichte – Teil IV

07.07.2020

Es ist schon erstaunlich, welcher doch recht großer Aufwand zur Zahlung einer kleinen pauschalen Aufwandsentschädigung für ermittelnde Polizeibeamt*innen betrieben werden muss. Dabei wissen wir nicht, ob das „Verwaltungsdeutsch“ oder fehlerhafte Auslegungen zu scheinbar nie enden wollenden Missverständnissen bei der Anwendung der Verwaltungsvorschrift „Gewährung einer Aufwandsentschädigung für Polizeivollzugskräfte des Landes MV mit überwiegender Tätigkeit im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung“ führen.
Kriminalpolizei

Für uns scheint die Sachlage sehr einfach zu sein. Die in der Vorschrift benannten Bezugsberechtigten erhalten nach personeller Einzelprüfung der Vorgesetzten elfmal im Jahr eine pauschale Entschädigung in Höhe von 15,34 Euro und das ohne Vorlage von Belegen oder Nachweisen. Überschreiten die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen einen Betrag von 25,00 Euro oder erreicht ein Nicht-Pauschalberechtigter diese Summe, so können diese unter Vorlage von Quittungen und Nachweisen über die gesamte Summe erstattet werden. Klingt überzeugend einfach, oder?

Als Berufsvertretung der kriminalpolizeilich Beschäftigten unserer Landespolizei sehen wir uns seit 2011 gezwungen, wegen offenbar fehlerhafter Interpretationen der in Rede stehenden Vorschrift bei einzelnen Vorgesetzten oder im Ministerium zu intervenieren. Strittiger Punkt war ausschließlich das Verlangen von tatsächlichen Belegen und Nachweisen im Rahmen der pauschal zu gewährenden Aufwandsentschädigung in Höhe von 15,34 Euro durch einige Dienststellenleiter. Nach unserer Auffassung, die auch vom Ministerium für Inneres und Europa MV gestützt wurde, regelt die Verwaltungsvorschrift eindeutig und zweifelsfrei den Kreis der Berechtigten sowie die Vorgehensweisen bei pauschaler und überpauschaler Entschädigung. Dennoch gab und gibt es in Kriminaldienststellen des Polizeipräsidiums Neubrandenburg erneut Bestrebungen, die pauschale Aufwandsentschädigung nur bei Vorlage von Nachweisen gewähren zu wollen 

Wir können nur mutmaßen, dass Vorgesetzte einerseits bei einer solchen fehlerhaften Forderung ihre Pflicht zur Prüfung der Voraussetzungen zur Zahlung im Einzelfall mit der Nachweispflicht verwechseln und andererseits die Beleg- und Nachweispflicht im Falle der Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen ab einem monatlichen Betrag von mehr als 25,00 Euro zu Unrecht auf die Gewährung der Pauschale übertragen. Für uns ist unstrittig, dass ein Vorgesetzter lediglich prüfen muss, ob ein in der Kriminalitätsbekämpfung eingesetzter Beschäftigter aufgrund seines Dienstpostens oder seiner Tätigkeit zum berechtigten Personenkreis gehört oder nicht. Ebenso klar ist uns, dass selbstredend ein Pauschalberechtigter bei erhöhten, tatsächlichen Aufwendungen diese über die volle Summe nachweisen muss, auch im Rahmen des sonst belegfreien Betrages von 15,34 Euro.

Für die Betroffenen hat unser geschäftsführender Landesvorstand den Leiter der Polizeiabteilung im Innenministerium angeschrieben und ihn gebeten, über die Behördenleiter auf die Rechtslage hinzuweisen und damit weiteren Fehlauslegungen der Verwaltungsvorschrift vorzubeugen. Zumal spätestens im Jahre 2012 das damalige Ministerium für Inneres und Sport MV in einem Schreiben an die Polizeibehörden unseres Landes die Auslegung der Vorschrift nochmals erklärte: „Nicht erforderlich ist hingegen auch weiterhin, dass zum Erhalt der Pauschale die tatsächlichen Aufwendungen belegt oder erklärt werden.“

Wir hoffen, dass mit einer weiteren Richtigstellung des Ministeriums für Inneres und Europa MV zukünftig fehlerhafte Auslegungen der Verwaltungsvorschrift zur Aufwandsentschädigung in der Polizei vermieden werden und die scheinbar unendliche Geschichte um die Aufwandsentschädigung ohne viel Mehraufwand ein schnelles Ende findet.

Ronald Buck

komm. stellv. Landesvorsitzender