Dienstaltersstufe oder Erfahrungsstufe

16.12.2016

Umstellung noch in diesem Jahr prüfen und ggf. beantragen
Dienstaltersstufe oder Erfahrungsstufe
Foto: Rainer Sturm / pixelio.de

Zum 01.06.2013 wurde das System zur Bemessung des Grundgehalts von Dienstaltersstufen auf Erfahrungsstufen umgestellt.

Für Beamtinnen und Beamte, die nach diesem Datum in NRW erstmals in ein Beamtenverhältnis eingetreten sind, bedeutet dies u. a., dass sich die erste Stufenfestsetzung nicht mehr nach dem Lebensalter, sondern nach bereits erbrachter Diensterfahrung und berücksichtigungsfähigen Vorzeiten richtet.

Mit § 91 Abs. 13 des am 01.07.2016 in Kraft getretenen Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBesG NRW) haben nun alle Beamtinnen und Beamte, deren Stufenfestsetzung noch nach Besoldungsdienstalter oder Übergangsregelungen erfolgt ist, die Möglichkeit, auf Antrag nach dem neuen Besoldungsrecht eingestuft zu werden, weil dies für sie womöglich ein günstigeres Ergebnis liefert. Diese Möglichkeit erlischt kraft Gesetz mit dem 30.06.2017, es sollte allerdings noch in diesem Jahr geprüft werden, da sich bei Antragstellung in 2016 die Neufestsetzung noch rückwirkend zum 01.01.2016 auswirkt.

Mit der Bescheidung über den Antrag auf eine Neufestsetzung der Erfahrungsstufe verzichten die Antragsteller jedoch auf den Bestandsschutz des alten Rechts bzw. Übergangsrechts auch dann, wenn die Neufestsetzung zu einer Verschlechterung führt.

Vor der Antragstellung sollte daher zwingend in eigener Zuständigkeit geprüft werden, ob eine Einstufung nach neuem Recht tatsächlich eine Verbesserung bewirkt.

Zunächst zwei Hinweise, die Prüfung und Antragstellung ausschließen.

  1. Wer sich zum Jahresbeginn bereits in der individuellen Endstufe des Grundgehalts (A 8 bis A 10: Stufe 11; A 11 bis A 16: Stufe 12) befunden hat, kann sich nicht mehr verbessern.
  2. Wer am 01.06.2013 noch nicht in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf, Probe oder Lebenszeit im Land NRW stand, dessen Erfahrungsstufe wurde bereits nach neuem Besoldungsrecht festgesetzt. Ein Antrag ist nicht erforderlich.

Ein Antrag könnte sich allerdings lohnen und rückwirkend zum 01.01.2016 noch wirksam werden, sofern folgende Fallkonstellationen vorliegen.

Ein wichtiges Kriterium ist das Lebensalter am Tag der ersten Ernennung in ein Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge (Anwärterbezüge zählen nicht dazu). Gemeint ist grundsätzlich die erste Ernennung nach der Ausbildung (= Verbeamtung auf Probe), wenn also

  • die Ernennung in ein Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 5 - A 7 (m.D.) vor Vollendung des 21. Lebensjahres erfolgte
  • die Ernennung in ein Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 9 oder A 10 (g.D.) vor Vollendung des 23. Lebensjahres erfolgte
  • die Ernennung in ein Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 13 oder A 14 (h.D.) vor Vollendung des 29. Lebensjahres erfolgte

Wer bei der ersten Ernennung in ein Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge die entsprechende Altersgrenze noch nicht erreicht hatte, bei dem führt eine Neufestsetzung der Erfahrungsstufe nach neuem Besoldungsrecht grundsätzlich zu einer Verbesserung, sofern nicht Zeiten ohne Dienstbezüge vorliegen, die über die in § 30 Abs. 2 LBesG NRW geregelten Ausnahmen hinausgehen.

Wer zum Zeitpunkt der ersten Ernennung in ein Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge die o.g. Altersgrenze überschritten hatte und keine anrechenbaren Zeiten gem. § 30 Abs. 1 LBesG NRW vorweisen kann, für den wird eine Neufestsetzung der Erfahrungsstufe nach neuem Besoldungsrecht zu einer Verschlechterung führen.

Wer zum Zeitpunkt der ersten Ernennung in ein Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge die in Punkt 3 ermittelte Altersgrenze bereits überschritten hatte und anrechenbare Zeiten gem. § 30 Abs. 1 LBesG NRW vorliegen, für den führt eine Neufestsetzung der Erfahrungsstufe nach neuem Besoldungsrecht nur dann zu einer Verbesserung, wenn die Summe der anrechenbaren Zeiten die Differenz zwischen der Altersgrenze und seinem tatsächlichen Alter zum Zeitpunkt der Ernennung übersteigt.

Wir bitten um Verständnis, dass in dieser Veröffentlichung nicht alle denkbaren Fallkonstellationen berücksichtigt werden können. Für weitergehende Beratung sollte man sich erforderlichenfalls an die örtlichen Personalstellen wenden.