Dienstsport oder fragliche Entscheidungen einfach sportlich nehmen?

17.01.2017

Etliche Beschäftigte trauten ihren Augen kaum, als im polizeilichen Intranet am 16.01.2017 ein Beitrag zur Nachweispflicht der sportlichen Leistungsfähigkeit auftauchte.
Dienstsport oder fragliche Entscheidungen einfach sportlich nehmen?

Um es gleich vorweg zu sagen, wir sind weder gegen sinnvolle Beamtenpflichten noch gegen sportliche Kolleginnen und Kollegen. Aber bitte alles mit Augenmaß und Beachtung der Notwendigkeit und Erforderlichkeit. Schon mit dem Inkrafttreten der neuen Verwaltungsvorschrift „Sport in der Landespolizei“ zweifelten viele Beschäftigte an, ob das Gesundheitsmanagement mit diesem Sporterlass und der Forderung nach Ablegung eines Sportabzeichens überhaupt sein Ziel erreichen kann. Aus der Beamtenpflicht der Ableistung von Dienstsport wurde ohne ersichtlichen Hintergrund die Pflicht zur Ablegung des Sportabzeichens oder eines vergleichbaren Rettungsschwimmerabzeichens. Spötter fragten schon, was denn nun wichtiger sei: Ein guter Polizist oder ein guter Sportler? Für eine kompetente Aus- und Fortbildung von Kriminalisten tut unser Land herzlich wenig, dafür dürfen wir dann zum Ausgleich überdurchschnittlich sportlich agieren.

Dabei ist auch von unserer Seite gegen sportliche Leistungsfähigkeit nichts zu sagen. Doch diese kann vielfältig erlangt, erhalten oder gesteigert und auch nachgewiesen werden als nur mit den genannten Sportabzeichen. Wobei wir auch nicht gegen die Ablegung der erwähnten Sportabzeichen monieren wollen. Die Erringung einer die persönliche Sportlichkeit auf bestimmten Gebieten nachweisende Plakette ist sicherlich für jeden von uns privat ein mit Stolz erfüllendes Erfolgserlebnis.

Unser Landesbeamtengesetz fordert in § 109 die Pflicht zum Erhalt der Polizeidienstfähigkeit. Die Polizeilaufbahnverordnung von MV sieht für die Beurteilung von Polizeibeamten vor, dass dort die Belastbarkeit zu bewerten ist. Von einer überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit ist in den Gesetzen nichts zu lesen. Sie wurde erst 2011 in die Sportvorschrift hineininterpretiert. Nochmals unsere Meinung: Sport ja, aber nicht nur leicht abrechenbarer Leistungssport mit nur zwei Möglichkeiten der Leistungsprüfung. Und die Abrechnung scheint sehr wichtig zu sein, denn im Intranet war unter anderem nachzulesen:

„…Lenkungsgruppe „Gesundheitsmanagement in der Landespolizei" wurde festgestellt, dass die Nachweisquote bislang in keiner Polizeibehörde erfüllt wurde.“

Das Ergebnis war offenbar so niederschmetternd, dass diese Lenkungsgruppe einfach mal beschloss, „… dass ein fehlender Nachweis über die sportliche Leistungsfähigkeit künftig Auswirkungen auf die Beurteilung haben wird.“ Wie schon gesagt, sportliche Leistungsfähigkeit lässt sich vielfältig nachweisen, auch ohne irgendeine Normerfüllung.

Und die Lenkungsgruppe wagte sich noch weiter vor! Wer die aus unserer Sicht viel zu hoch bewertete Sportlichkeit nicht mit einem Abzeichen nachweisen kann, wird in seiner dienstlichen Beurteilung unter den Punkten 5 oder 7 nicht mehr als 4 Punkte erhalten. Spätestens hier stellt sich die eingangs aufgeworfene Frage, ob eine solche, offenbar willkürliche Anweisung sportlich genommen werden soll. Es dürfte sich nach unserer Einschätzung sehr schwierig gestalten, Abzeichen-Verweigerern, unsportlich aber äußerst belastbaren Beschäftigten oder sportlichen Kollegen, die allerdings auf den angebotenen Gebieten der Leichtathletik, des Schwimmens oder des Radfahrens ihre ausgezeichnete Sportlichkeit nicht belegen können, derartig abzustrafen.

Die Punkte 5 und 7 einer hiesigen Beurteilung von Polizisten beinhalten die Kriterien Verantwortung und Zuverlässigkeit sowie Belastbarkeit. Es sollte jeder Leser selbst einschätzen, inwieweit unter diesen Rubriken gemaßregelt werden kann. Wir sichern unseren Mitgliedern auf jeden Fall unseren gewerkschaftlichen Rechtsschutz zu, zumal die zuständigen Richter sich nach unserer Auffassung wohl freuen dürften, solche wenig strittigen Fälle zu entscheiden.

Aber vielleicht wird die Beurteilungsrichtlinie bis zum Stichtag der Neu-Beurteilung am 01.10.2017 noch weiter höchst individuell und kreativ ausgelegt. Wie viele Punkte will man unseren Beschäftigten streichen, wenn sie eine PC-Tastatur nicht mit zehn Fingern beherrschen bzw. wenn sie beim Übungsschießen nach fünf Schüssen nicht 50 Ringe erzielen?

Zugegeben, wir haben diese Thematik innerhalb der Beurteilungswesens der Landespolizei überspitzt dargestellt. Dessen ungeachtet sollten die Verantwortlichen umgehend ihre strittige Entscheidung überdenken und schnellstens zurücknehmen. Auch ohne diese neue Beschränkung gehören die dienstlichen Beurteilungen zu den größten Streitpunkten unserer Landespolizei, weil sie nicht nur nach unserer Meinung eine Bewertung von Eignung, Leistung und Befähigung wegen zu vieler subjektiver Einflüsse nur bedingt wiedergeben und damit als Grundlage von Personalentscheidungen kein Allheilmittel darstellen.

Zunächst werden wir die weitere Entwicklung abwarten und weiter zum Thema berichten.