Einführung des Verwendungsaufstiegs – gut so!

08.06.2021

Niedersachsen geht neuen Weg: Verwendungsaufstieg aus dem „gehobenen“ in den „höheren“ Dienst möglich! Behördenübergreifend sollen insgesamt jeweils 10 Aufstiegsmöglichkeiten in den Jahren 2021 und 2023 zur Verfügung gestellt werden.
Einführung des Verwendungsaufstiegs – gut so!

Hannover, den 08.06.2021

 

Gemäß Erlass des Innenministeriums vom 27.05.2021 und auf Grundlage einer Dienstvereinbarung zwischen Landespolizeipräsident Brockmann und dem Polizeihauptpersonalrat wird in diesem Jahr für Führungsfunktionen in der Polizei Niedersachsen erstmalig ein Verwendungsaufstiegsverfahren eingeführt. Dadurch können Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte der Besoldungsgruppe A 13 „g.D.“ NBesG ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 „h.D.“ NBesG erreichen.

Das zweistufige Auswahlverfahren richtet sowohl an die in Betracht kommenden Dienstposten, als auch an mögliche Bewerberinnen und Bewerber bestimmte Anforderungen: Geeignete Dienstposten sind seit mindestens 12 Monaten nicht besetzt oder auf ihnen nimmt über einen längeren Zeitraum eine Person der BesGr. A 12/13 „g.D.“ die Aufgaben wahr und die Polizeibehörden/Polizeiakademie Niedersachsen geben die Prognose ab, dass diese Dienstposten voraussichtlich auch weiterhin nicht im Rahmen des Personalnachersatzes der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt besetzt werden können.

Bis Mitte Juni sollen zunächst die Polizeibehörden jeweils bis zu drei und LKA NI/ZPD NI/PA NI bis zu zwei geeignete Dienstposten i. S. des Erlasses inklusive Priorisierung und kurzer Begründung an das Landespolizeipräsidium melden.

Natürlich könnten wir nun hinterfragen, wieso dieses Konzept überhaupt erforderlich ist, ob in der Vergangenheit Weichen falsch gestellt wurden und wieso eine Verwendung im ehemaligen höheren Dienst insbesondere für jüngere Kolleginnen und Kollegen unattraktiv ist.

Tun wir aber nicht, sondern blicken nach vorn und bewerten diese Möglichkeit als ein Puzzlesteinchen zur Attraktivitätssteigerung unseres Berufes.

Wer entsprechende Dienstposten bekleidet, die damit einhergehende Arbeit leistet, Personal führt und Verantwortung trägt, muss auch entsprechend besoldet werden! Das ist nur recht und billig!

Hier bietet sich sicherlich eine interessante Perspektive – und zwar in sämtlichen Organisationsbereichen.

Der BDK fordert deshalb: Bei der Meldung geeigneter Dienstposten die kriminalpolizeilichen Bereiche und die Spezialeinheiten nicht übergehen!


Der Geschäftsführende Landesvorstand

 

 

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