Entsperrung des Mobiltelefons beim Beschuldigten weiterhin zwangsweise möglich

24.05.2025

Rechtsgrundlage höchstrichterlich durch BGH bestätigt, § 81b Abs. 1 StPO kann weiter angewandt werden.
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BGH-Leitsatz: Der Versuch der Ermittlungsbehörden, Zugang zu den auf einem Mobiltelefon eines Beschuldigten gespeicherten Daten durch zwangsweises Auflegen von dessen Finger auf den Fingerabdrucksensor zu erlangen, ist von § 81b Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 94 ff. StPO als Ermächtigungsgrundlage jedenfalls dann gedeckt, wenn eine zuvor nach §§ 102, 105 Abs. 1 StPO richterlich angeordnete Durchsuchung gerade auch dem Auffinden von Mobiltelefonen dient und der beabsichtigte Datenzugriff trotz seiner Eingriffsintensität verhältnismäßig ist.

Es wurde weder die Büchse der Pandora geöffnet, noch ist das Abendland in Gefahr, wie manch Medienberichterstattungen verkünden. Recht und Rechtsprechung entwickelt sich und müssen das angesichts des Technikfortschritts auch zwingend tun. Es ist überdies keine neue Rechtsprechung oder Rechtsauslegung. Der BGH hat lediglich die bisherige Rechtsprechung einiger nachrangiger Gerichte bestätigt. Zuletzt hatte bspw. das OLG Bremen (Az. 1 ORs 26/24) ebenfalls festgestellt, dass das Mobiltelefon eines Beschuldigten durch Auflegen eines Fingers des Beschuldigten auf den Fingerabdrucksensor entsperrt werden darf.

In Baden-Württemberg hatte das LG Ravensburg (Az. 2 Qs 9/23) bereits mit Entscheidung vom 14.02.2023 und dem Orientierungssatz: „§ 81b Abs. 1 Alt. 1 StPO ermächtigt zur Abnahme von Fingerabdrücken beim Beschuldigten zur Entsperrung seines Mobiltelefons. Hingegen ist der Zugriff auf die im Mobiltelefon gespeicherten Daten nicht mehr von § 81b StPO umfasst.“ genauso argumentiert.

Auch der BGH fordert eine eigene Rechtsgrundlage für den Zugriff auf die Daten nach der Entsperrung. Hier kann die Staatsanwaltschaft über § 110 StPO die sog. Durchsicht der Papiere oder elektronischen Speichermedien selbst vornehmen oder durch Anordnung auf ihre Ermittlungspersonen übertragen.

Der Rechtstaat wackelt hier nicht. Bei Wohnungsdurchsuchungen bei Beschuldigten (man denke an die Hürde für diesen Grundrechtseingriff) wird regelmäßig die Entsperrung des Mobilgeräts mittels biometrischer Daten und die Durchsicht seitens Justiz angeordnet.

Auch wenn die Überschrift reißerisch gewählt ist, wird auf die Besprechung auf Beck Aktuell, Heute im Recht, verwiesen. Ansonsten ist der Volltext der Entscheidung bereits auf openJur (beide Quellen unten verlinkt) verfügbar.

 

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