Freiwillig früher zum Dienst?

10.05.2026

Senatsverwaltung für Finanzen beantwortet BDK-Anfrage zu einer möglichen Ausweitung der Rahmenanwesenheitszeit

Wiederholt wurde – vor allem aus familienpolitischen Gründen -  von BDK-Mitgliedern der Wunsch nach einer generellen Ausweitung der Rahmenanwesenheitszeit zur freiwilligen Nutzung bei der Polizei Berlin - analog zu erprobten temporären Regelungen an den Landesvorstand herangetragen. Insbesondere wird bei diesen Mitgliedern ein Bedarf an einer Ausweitung der Rahmenwesenheitszeit auf die Zeit vor 06:00 Uhr gesehen. Aus BDK-Sicht ist dabei wichtig, dass analog zu den temporären Ausweitungen der Rahmenanwesenheitszeit bei einsatzbedingter dienstlicher Notwendigkeit für eine Dienstaufnahme vor 06:00 Uhr (z.B. Durchsuchungsmaßnahmen) weiter die DuZ-Zulage (DuZ = Dienst zu ungünstigen Zeiten) gewährt werden muss, während bei freiwilliger Nutzung der erweiterten Rahmenanwesenheitszeit die DuZ-Zulage wohl entfallen wird.

Aufgrund dem BDK vorliegenden Informationen, dass die Behördenleitung der Polizei Berlin eine Bitte um Anpassung der Rahmenanwesenheitszeit bereits im April 2022 der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung übersandt hatte, diese den Vorschlag positiv bewertet und im September 2023 an die für Personal zuständige Senatsverwaltung für Finanzen (SenFin) um die Möglichkeit gebeten habe, diesbezüglich geplante Änderungen der Arbeitszeitverordnung (AZVO) bereits im Vorgriff anzuwenden, dies jedoch durch SenFin abgelehnt worden sei, haben wir SenFin um Sachstand zur Änderung der AZVO gebeten.

Die BDK-Anfrage aus Oktober 2025 beantwortete SenFin im April 2026 wie folgt (auszugweise zitiert):

„[…] Die für beamtete Dienstkräfte anzuwendende AZVO bedarf insgesamt der Überarbeitung unter Beachtung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 4. November 2003. Daneben sind auch die aktuellen Entwicklungen in Bezug auf die Erfassung der Arbeitszeit (Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 14. Mai 2019 – C‑55/18) - auch die der Lehrkräfte – zu prüfen. Hier haben sich die Bundesländer verständigt, zunächst die Änderung des Arbeitszeitgesetzes durch den Bundesgesetzgeber abzuwarten, um dann Schlussfolgerungen für eine Anpassung der jeweiligen für die beamteten Dienstkräfte geltenden arbeitszeitrechtlichen Vorschriften zu ziehen.

Insofern hat sich - auch aufgrund des dauerhaft unverändert hohen Anfrage‑/Autragsaufkommens sowie prioritär zu erledigender Vorgänge - die Überarbeitung der AZVO, die im Grunde eine Novellierung sein wird, hinausgeschoben.

Nach den Planungen wird es eine grundlegende Änderung der Regelungen zur Arbeitszeiteinteilung (gleitende Arbeitszeit - § 4 Absatz 3 AZVO) insofern geben, als in der Arbeitszeitverordnung keine Festlegung einer Rahmenanwesenheitszeit mehr enthalten sein soll. So sollen nur die Rahmenbedingungen (u. a. Kernzeiten, Präsenszeiten, bereichsspezifische Funktionszeiten) festgehalten werden. Die Einzelheiten der Umsetzung in der Praxis - so auch die Festsetzung einer Rahmenanwesenheitszeit - werden wie schon praktiziert durch Dienstvereinbarung festzulegen sein. Ziel ist es, den Dienstbehörden unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange und Erfordernisse einen Gestaltungsspielraum einzuräumen, der die bestehenden Möglichkeiten zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung ausweitet und den Erfordernissen eines modernen öffentlichen Dienstes gerecht wird.

Aktuell ist beabsichtigt, mit den internen Vorbereitungen zur Erstellung eines Referentenentwurfs im ersten Quartal zu beginnen.“

Der BDK wird den Fortgang im Auge behalten. 

 

 

 

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Berlin
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