Inflationsausgleich auch während der Elternzeit
16.07.2024
Das Arbeitsgericht Essen hat am 16. April 2024 ein bedeutsames Urteil (Az. 3 Ca 2231/23) zum Anspruch auf Inflationsausgleichszahlungen während der Elternzeit gefällt. Das Gericht stellte fest, dass die Nichtberücksichtigung von Personen in Elternzeit im TV Inflationsausgleich gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz verstößt. Der Tarifvertrag sei insoweit unwirksam.
Es gibt keinen sachlich nachvollziehbaren Grund, Elternzeit-Beschäftigte schlechter zu stellen als solche, die Kinderkrankengeld oder Krankengeldzuschuss erhalten. Auch diese Beschäftigten erhalten keine finanziellen Leistungen vom Arbeitgeber, und dennoch sind sie im TV Inflationsausgleich berücksichtigt.
Geklagt hatte eine Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis dem Bereich des TVöD unterfällt und die während der vollständigen Freistellung aufgrund von Elternzeit keine Inflationsausgleichszahlungen erhalten hat.
Jedoch: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig Die Berufung ist zugelassen. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, kann dies nach Auffassung des BDK über den Bereich des Bundes und der Kommunen hinaus auch Auswirkungen auf die Ansprüche auf Inflationsausgleich aus entsprechenden Tarifverträgen, etwa mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder dem Land Hessen, haben.
Wir empfehlen daher die vorsorgliche schriftliche Geltendmachung der zurückliegenden sowie zukünftigen Ansprüche auf Inflationsausgleichszahlung während der Elternzeit gegenüber dem Arbeitgeber. Auch hier gilt die sechsmonatige Ausschlussfrist zur Geltendmachung ab Fälligkeit des Anspruches. Ein entsprechendes Musterschreiben kann hier heruntergeladen werden.
Im Beamtenbereich stellt sich die rechtliche Lage etwas anders dar. Sie wird derzeit geprüft. Hier droht nicht die sechsmonatige Ausschlussfrist wie im Tarifbereich.
Wir werden weiter berichten.
Katrin Ruhmann
Sprecherin Fachbereich Tarif