INFOS ZUR BESOLDUNG & ANZEIGEN VON ANSPRÜCHEN

24.11.2025

Aktuelle Infos zur Besoldung und eine Empfehlung seine Ansprüche schriftlich geltend zu machen, sollte man das noch nie getan haben. Insbesondere die jungen Kolleginnen und Kollegen im Studium und in der Probezeit, die dies bisher noch nicht getan haben, sollten ihre Ansprüche schriftlich geltend machen! Alle Infos im Beitrag.

Liebe Mitglieder,

 

wie immer zum Jahresende häufen sich die Anfragen zum Thema Besoldung bzw. Sachstand zur verfassungswidrigen Alimentation. Die meisten von euch werden es mitbekommen haben, dass das Bundesverfassungsgericht am 19.11.2025 bekanntgegeben hat, dass die Besoldung der Berliner Landesbeamten (Besoldungsordnung A) im Zeitraum 2008 bis 2020 überwiegend verfassungswidrig war. Hier die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts dazu.  

Auf derselben Seite wird man bei „Aktuelles | Geplante Entscheidungen“ feststellen, dass dort die Klage zur hessische Besoldung weiterhin nicht auf der Tagesordnung steht. Von daher heißt für die hessischen Beamtinnen und Beamten weiter abwarten.

 

HINWEIS FÜR ALLE BEAMTINNEN- & BEAMTEN DIE BEREITS EINEN WIDERSPRUCH EINGEREICHT HABEN

Bereits Ende Oktober 2025 hat der Hessische Innenminister Prof. Dr. Poseck versichert, „…dass die Erklärung des Landes Hessen vom 5. Dezember 2016, für das Besoldungsjahr 2016 für die Landesverwaltung auf die Einrede der zeitnahen Geltendmachung von Rechtsansprüchen wegen – vermeintlicher – Unteralimentation zu verzichten“, weiterhin Geltung behält. Insofern muss niemand seine Ansprüche geltend machen!

 

Hinzu kommt, dass das BVerfG sowie der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen

v. 4. Mai 2020 bzw. v. 30.11.2021 festgelegt hatten, dass Beamtinnen und Beamte, die einmal ihre Ansprüche geltend gemacht haben, dies in den folgenden Jahren nicht wiederholen müssen.

 

HINWEIS FÜR ALLE BEAMTINNEN- & BEAMTEN DIE NOCH KEINEN WIDERSPRUCH EINGEREICHT HABEN

Beamtinnen- und Beamte (auch im Studium oder danach „auf Probe“) und Versorgungs-empfängerinnen und -empfänger, die bislang noch keine Ansprüche geltend gemacht haben, wird empfohlen, für das laufende Haushaltsjahr 2025 Widerspruch einzulegen und den Anspruch geltend zu machen. Das Schreiben muss bei der jeweiligen Bezügestelle spätestens bis zum 31.12.2025 eingegangen sein. Es ist sinnvoll, sich eine Eingangs- bzw. Sendebestätigung aufzubewahren.


Die aktuelle Rechtsprechung zur Besoldung in Berlin zeigt, dass ein Widerspruch angebracht ist, um sich seine persönlichen Ansprüche zu sichern. Grundsätzlich gibt es aber noch keine Entscheidung zur Besoldung in Hessen.

 

Ein Widerspruchschreiben als Muster könnt ihr hier herunterladen. Es gibt nicht das richtige Schreiben, also seht dieses Schreiben als eine Möglichkeit euren Widerspruch anzuzeigen.

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Hessen
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