Ist das ein fairer Umgang mit Berufsvertretungen?

25.01.2012

Nachdem nun zum dritten Mal ein, unseres Erachtens ungesetzlicher, unsachlicher und auch unverständlicher Versuch unternommen wurde, die auch dem BUND DEUTSCHER KRIMINALBEAMTER (BDK) in Mecklenburg-Vorpommern zustehenden Rechte bei der Ausgestaltung der gewerkschaftlichen Arbeit zu beschneiden oder auszuhebeln, haben wir uns entschlossen, über diese Form der Öffentlichkeitsarbeit die handelnden Vorgesetzten hoffentlich zu bekehren.

Was war passiert?

Der erster Vorfall liegt bereits einige Jahre zurück. Funktionäre des BDK wollten dem neu gewählten Innenminister einen Antrittsbesuch abstatten. Dazu wurde mit dem Ministerbüro ein Treffen im Ministerium vereinbart, aber auf Grund plötzlicher Renovierungsarbeiten wurde auf Wunsch des Ministers der Termin in die betreffende Dienststelle verlagert. Wie es sich für die Arbeit der Funktionäre des BDK gehört, wurde auf dem Dienstweg die Dienststellenleitung über den Ministerbesuch informiert. Darauf ging einem der Funktionäre ein nach Disziplinarverfahren riechender Schriftsatz der Dienststelle zu, in welchem die Vorstandssitzung des BDK in den Räumen des Hauses untersagt, eine offenbar dienstliche(!) Stellungsnahme vom scheinbar Verantwortlichen abverlangt und praktisch der Innenminister als oberster Hausherr aus seinem eigenen Verantwortungsbereich geschickt wurde. Nach einem Moment der Entrüstung wurde das Schreiben beantwortet. Da BDK-Funktionäre nicht nur fachlich kompetent, sondern auch humorvoll sind, wurde ein sachliches, aber auch leicht ironisches Antwortschreiben an die Dienststelle aufgesetzt und die Bitte um Stellungnahme an das Ministerbüro weitergeleitet, da ja der (Mit-)Verantwortliche der Adressat war. Leider ist dem BDK nicht bekannt, ob eine Antwort erfolgte...

Auch die beiden folgenden Ereignisse können die betroffenen BDK-Mitglieder wohl nur noch mit Humor betrachten.

Eine Organisationseinheit des BDK plante eine gewerkschaftliche Veranstaltung mit einigen Gästen. Eingeladen waren auch der Leiter der Dienststelle und ein Mitarbeiter als Referent. Urplötzlich wurde ein Funktionär des BDK zu diesem Vorgesetzten gerufen und wurde gefragt, weshalb er nicht um Erlaubnis zur Teilnahme des Kollegen beim Vorgesetzten gebeten hatte. Etwas sprachlos verwies der Funktionär auf das Recht des Mitgliedes, derartige Veranstaltungen eigenverantwortlich zu besuchen, hierzu müsse er lediglich einen Antrag auf Sonderurlaub stellen, eine weitere Erlaubnis sei nicht erforderlich. Doch der Vorgesetzte blieb bei seiner Meinung und erzürnt. Anschließend besuchten weder er noch sein Vertreter die BDK-Veranstaltung.

Der letzte Hieb gegen gewerkschaftliche Rechte des BDK erfolgte vor nicht allzu langer Zeit. Ein BDK-Funktionär erhielt einen Anruf von einem Journalisten, der zu einem bestimmten Phänomenbereich die Meinung des regionalen BDK einholen wollte. Doch leider konnten zwei Mitglieder des BDK, auch bei aller Kompetenz, die Fachfragen nicht ausreichend beantworten und es wurde ersatzweise an die Pressestelle der Dienststelle verwiesen. Und wieder wurde ein BDK-Funktionär zu einem Leiter ohne Angabe des Grundes gerufen und dort vorwurfsvoll befragt, weshalb die Presseanfrage nicht sofort an die Pressestelle geleitet worden ist. Unser Mitglied erklärte dann den Weg dieser Anfrage über den BDK an die Dienststelle. Doch die Antwort wurde nicht akzeptiert. Der Dienststellenleiter brachte wiederholt seine Forderung zum Ausdruck, dass Anfragen der Presse an die Pressestelle zu leiten sind. Der BDK-Funktionär erklärte dieses Mal ohne jeden Humor, dass auch in Zukunft Anfragen an den BDK von diesem selbst beantwortet werden und ganz sicher fehlgeleitete dienstliche Presseanrufe an die Pressestelle weitergegeben werden. Doch es konnte keine Einigung erzielt werden, der Leiter blieb leider bei seiner Meinung.

An dieser Stelle seien zwei Anmerkungen gestattet. Schon das Herbeizitieren eines gewerkschaftlichen Verantwortungsträgers für eine gewerkschaftliche Äußerung oder Handlung im Rahmen der dienstlichen Befehlsschiene stellt unserer Meinung nach eine Pflichtverletzung dar. Wenn ein Vorgesetzter einen Gewerkschafter auch in dieser Eigenschaft sprechen will, gelten mindestens zwei Regeln. Es gibt in diesem Fall kein Über-/Unterordnungsverhältnis, es findet ein Gespräch auf gleicher Höhe statt. Darüber darf ein gewerkschaftlicher Funktionär solche Gespräche natürlich nicht im Dienst führen, das darf er nur in seiner Freizeit. Es ist daher mehr als unfair, Funktionäre ohne Nennung des Grundes zu sich zu rufen, um dann einen inhaltlichen Streit zu gewerkschaftlichen Themen zu beginnen. Da nun aber die Vorgesetzten unsere Mitglieder als dienstliche Untergebene gerufen hatten, wurde auch im nachhinein kein Dienstfrei beantragt….