Justizminister kündigt weichere Drogenpolitik an - BDK stellt klar: Erwerb und Besitz illegaler Drogen ist und bleibt strafbar

04.08.2010

Düsseldorf, 04.08.2010 - "Zum Schutz unserer einschreitenden wie sachbearbeitenden Kolleginnen und Kollegen wie aus Gründen der Rechtssicherheit innerhalb der Bevölkerung muss klar gestellt werden, dass der Erwerb und Besitz illegaler Betäubungsmittel nach wie vor strafbar ist.
Justizminister kündigt weichere Drogenpolitik an - BDK stellt klar: Erwerb und Besitz illegaler Drogen ist und bleibt strafbar

Dies gilt insbesondere auch für die sogenannten "Eigenbedarfsmengen", die laut Ankündigung des nordrhein-westfälischen Justizministeriums vom 03.08.2010 noch in diesem Jahr wieder auf die erweiterten Größenordnungen von vor August 2007 heraufgesetzt werden sollen", erklärte der stellvertretende BDK-Landesvorsitzende Kay Wegermann heute in Gummersbach.

Ohne an dieser Stelle eine Diskussion über das Für und Wider von Mengenbegrenzungen und deren Anhebung oder Absenkung bezüglich des Konsumentenbedarfs an oder die Gesundheits- bzw. Sozialschädlichkeit von illegalen Drogen führen zu wollen, muss die gültige Verfahrenspraxis verdeutlicht werden:

Immer wieder werden einschreitende Polizeibeamte mit der Konsumentenaussage "Wieso nehmen Sie mir das ab? Warum wird eine Strafanzeige vorgelegt? Ich darf doch zum Eigenbedarf soundso viel Gramm haben!" konfrontiert. Dem ist eindeutig nicht so. Laut Betäubungsmittelgesetz ist neben Handel und Schmuggel auch der Erwerb und Besitz von illegalen BTM auch in geringen Mengen mit Strafe bedroht. Die gültige Erlasslage eröffnet den Staatsanwaltschaften lediglich die Möglichkeit, bei insbesondere erwachsenen Erst- und Zweittätern ohne Zustimmung eines Richters eine Verfahrenseinstellung zu verfügen, wenn es sich offenkundig um reine Konsumentendelikte handelt.

Die auch medial verbreitete Mär der Straffreiheit und Legalität von Rauschgiftbesitz zum Eigenkonsum führt immer und immer wieder zu Problemen bei Sicherstellungen wie späteren Vernehmungen. Im Glauben an eine nunmehr auch ministeriell verkündete "Straffreiheit" verstehen die Konsumenten "die Welt nicht mehr", wenn ihnen seitens der Polizei einige wenige Gramm Cannabis oder ein paar Konsumeinheiten anderer BTM abgenommen werden, dann eine Strafanzeige gefertigt wird, sie sich hierzu als Beschuldigte äußern sollen und zuletzt eventuell sogar ein Strafbefehl oder Ernsteres ins Haus flattert.

"Mit dieser Mär muss aufgeräumt werden. Es hat nie eine und wird auch absehbar keine Straffreiheit des Besitzes illegaler Betäubungsmittel geben. Die Polizei ist in jedem Fall verpflichtet, illegale Drogen nebst Konsumutensilien zu beschlagnahmen sowie ein Strafverfahren einzuleiten. Nur in Ausnahmefällen des Erst- oder Zweitkonsums kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen, sie muss es aber nicht. Und wer meint, sich im benachbarten Ausland legal mit Eigenbedarf an weichen oder harten BTM eindecken zu dürfen und dann an der Grenze kontrolliert wird, hat neben einem Verfahren wegen illegaler Einfuhr obendrein auch noch mit steuerrechtlichen Schwierigkeiten zu rechnen", erklärte Wegermann heute abschließend.

Für Rückfragen: 0171 5217411   stellv. Landesvorsitzender Kay Wegermann