Karlsruhe umgesetzt - Familien zur Kasse gebeten

24.09.2026

Mehr Grundgehalt, weniger Zuschläge – und am Ende für viele ein deutliches Minus: Das geplante Besoldungs- und Versorgungsrechtsneuausrichtungsgesetz wird ab 2027 spürbare Folgen für Beschäftigte und Versorgungsempfänger haben. Der BDK NRW hat den Gesetzentwurf durchgerechnet und zeigt, wer profitiert, wer verliert – und warum bei der verfassungsrechtlichen Absicherung der Besoldung erhebliche Fragen bleiben.
Bild: KI generiert

Am 8. September hat das Landeskabinett den Entwurf des „Besoldungs- und Versorgungsrechtsneuausrichtungsgesetzes“ beschlossen. Klingt technisch, betrifft aber ab dem 1. Januar 2027 jede Gehaltsabrechnung und jeden Versorgungsbescheid. Der BDK NRW hat die 147 Seiten durchgerechnet. Hier das Ergebnis, ohne Schnörkel.
Was sich ändert

  • Der Verheiratetenzuschlag (173,50 Euro) fällt weg. Dafür steigen die Grundgehälter um 1,68 Prozent: 58 Euro in A 9, 107 Euro in der Endstufe A 13. Die Lücke bleibt.
  • Die Mietenstufen beim Kinderzuschlag werden abgeschafft. Es gibt nur noch einen Betrag pro Kind, egal ob du in Altena oder in Köln wohnst: 336,88 Euro für ein Kind, 1.033 Euro für zwei.
  • Wer verliert, bekommt eine Ausgleichszulage. Sie ist eingefroren, macht keine Besoldungserhöhung mit und wird ab 2028 jedes Jahr um 15 Prozent gekürzt. 2034 ist sie weg.
  • Pensionäre: Der Verheiratetenzuschlag war ruhegehaltfähig. Er fällt auch in der Versorgung weg, mit derselben Abschmelzung.  

Wer gewinnt, wer verliert
Beispiel A 9, brutto im Monat, nach Abschmelzung der Ausgleichszulage:

Minus 435 Euro sind 5.200 Euro im Jahr. Dauerhaft.

Die Gleichstellung der Alleinerziehenden ist richtig und überfällig, das sagen wir ausdrücklich. Aber das Land nennt das Ganze „Neuausrichtung“. Wir nennen es Umverteilung: Der Aufschlag im Grundgehalt ist kein frisches Geld, sondern der umverteilte Verheiratetenzuschlag. Das Plus der einen ist das Minus der anderen. Und das Minus trifft die, die in den Präsidien Köln, Düsseldorf, Bonn und im LKA Kriminalität bekämpfen und dort auch wohnen müssen.
Dazu kommt: Das Land weist die verfassungsrechtliche Mindestbesoldung nur nach, weil es jedem Ehepartner ein fiktives Minijob-Einkommen von 7.236 Euro im Jahr anrechnet. Ob das zulässig ist, hat Karlsruhe nicht entschieden. Der Puffer zur Prekaritätsschwelle beträgt 2,2 Prozent. Beim Abstand zwischen A 9 und A 5 liegt das Land mit 9,80 Prozent Abschmelzung 0,2 Punkte unter der Verfassungsgrenze. Das ist kein Sicherheitsabstand, das ist ein Glücksspiel mit unserer Besoldung.

Was der BDK NRW im Landtag fordert

  • Besitzstand statt Abschiedsgeld: Ausgleichszulage dynamisch und ohne Kürzung.
  • Ballungsraumkomponente: Wer in Köln, Düsseldorf oder Bonn Dienst tut, braucht einen Ausgleich für die Mieten.
  • Ein Grundgehaltsplus, das den Verheiratetenzuschlag wirklich ersetzt, mindestens im Eingangsamt A 9.
  • Sicherheitsabstände zu allen Verfassungsgrenzen, Kontrollrechnung ohne Partnereinkommen, Basisjahr 1996.

Unsere Stellungnahme geht an den Landtag. Wir bleiben dran, laut und mit Zahlen.

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Nordrhein-Westfalen
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