Klagen auf amtsangemessene Alimentation

08.05.2024

Verwaltungsgericht Hamburg erklärt Besoldung in Hamburg in den Jahren 2020/21 für verfassungswidrig!
Arek Socha - Pixabay

Am gestrigen Tage befasste sich das Verwaltungsgericht Hamburg in einer ersten Verhandlung mit fünf der etwa 8.000 in drei Kammern des Hamburger Verwaltungsgerichtes anhängigen Einzelklageverfahren von Beamtinnen und Beamten auf eine amtsangemessene Alimentation.

Im Interesse der zahlreichen Klagen von BDK – Mitgliedern nahmen der BDK-Landesvorsitzende Jan Reinecke sowie dessen Stellvertreter Oliver Schwabe an der gestrigen Verhandlung im Haus der Gerichte am Lübeckertordamm teil.

Die im Sinne der Klägerinnen und Kläger ergangenen Beschlüsse wurden nunmehr von der Pressestelle der Verwaltungsgerichte wie folgt veröffentlicht:

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hamburg ist die Beamten- und Richterbesoldung in Hamburg in den Besoldungsgruppen A 7 - 15 sowie R 1 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen.“

„Das Verwaltungsgericht hat nach mündlicher Verhandlung daher fünf Verfahren ausgesetzt und mit heute bekannt gegebenen Beschlüssen dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob die Regelungen mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind (Az. 20 B 14/21, 20 B 223/21, 20 B 2157/21, 20 B 4571/21, 20 B 6288/21, 20 B 14/24).

Die Musterverfahren betreffen die Besoldung von aktiven Beamtinnen und Beamten mit einer Besoldung nach den Besoldungsgruppen A 7, A 8, A 9, A 12 und A 15 sowie von aktiven Richterinnen und Richtern mit einer Besoldung nach der Besoldungsgruppe R 1 in den Jahren 2020/21. Insgesamt sind bei dem Verwaltungsgericht etwa 8000 Klagen anhängig, mit denen die Feststellung begehrt wird, dass die Besoldung beziehungsweise das Ruhegehalt verfassungswidrig zu niedrig ist.

Die aktuellen Vorlagen hat das Verwaltungsgericht mit Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere mit den folgenden Überlegungen begründet:

Weitere Einzelheiten werden sich aus der Begründung der Vorlagebeschlüsse ergeben, die derzeit noch nicht vorliegen. Gegen die Vorlagebeschlüsse steht der Freien und Hansestadt Hamburg kein Rechtsmittel zu.

Hintergrund:

Das Alimentationsprinzip zählt zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Es verpflichtet den Dienstherrn, Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Diese Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot.

Nach Art. 100 Abs. 1 GG ist das Bundesverfassungsgericht dafür zuständig, über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen - hier des Hamburgischen Besoldungsgesetzes - zu entscheiden. Hält ein Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen (sog. Richtervorlage).

Das Verwaltungsgericht hatte bereits im September 2020 Verfahren zu der amtsangemessenen Besoldung in Hamburg in den Jahren 2011 bis 2019 dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist hierzu bisher nicht ergangen.“

Der BDK-Landesvorstand begrüßt zudem die Ankündigung der verhandelnden Kammer des Hamburger Verwaltungsgerichtes, dass auch andere, als Klagen anhängige Fallkonstellation, so auch die Klagen von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, in Bälde verhandelt würden. Ferner hoffen wir auf eine kurzfristige Befassung des Bundesverfassungsgerichtes.

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