Korruptionsbekämpfung und -prävention – Fachtagung des BDK

30.09.2024

Am 12.09.2024 führte der Bund Deutscher Kriminalbeamter – Landesverband M-V in Kooperation mit der FHöVPR M-V seine jährliche Fachtagung durch. In diesem Jahr sprachen vier Referenten zum Thema Korruptionsbekämpfung und –prävention.
Korruptionsbekämpfung und -prävention –  Fachtagung des BDK

Transparency International Deutschland - Koalition gegen Korruption

Als ersten Gast durften die Anwesenden Herrn Gerhard Bley von der Transparency International Regionalgruppe MV begrüßen, der zunächst die Organisation von Transparency International (TI) darstellte. Herr Bley stellte klar, dass Lobbyismus grundsätzlich nichts Verwerfliches sei, solange dieser transparent und nachvollziehbar ist. Für einen Ländervergleich zum Thema Lobbyismus lohnt sich der Blick auf das von TI erstellte Lobbyranking , welches unter https://lobbyranking.de/laender/mecklenburg-vorpommern/  einzusehen ist. Hier steht Mecklenburg-Vorpommern auf Rang 7 aller Bundesländer. Um das zu verbessern liegt der aktuelle Schwerpunkt der Regionalgruppe M-V bei der „Initiative für ein Transparenzgesetz in M-V“.

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"Es gilt Mut zur Offenheit“, so Gerhard Bley. „Wir wollen das Informationsfreiheitsgesetz zu einem echten Transparenzgesetz weiterentwickeln und dabei eine Gebührenfreiheit für Anfragen an Behörden sicherstellen. “ Zur Umsetzung der Initiative haben sich bereits verschiedenste Unterstützer, so auch der BDK M-V, zusammengeschlossen. Weitere Informationen sind hier https://transparenzgesetz-mv.de/ oder auch hier https://www.transparency.de/aktuelles/detail/article/mv-transparenz-initiative zu finden.

Korruptionsfälle aus der Praxis

Nach einer kurzen Vorstellung des zuständigen Dezernates des LKA M-V präsentierte Axel Jürgens einige interessante Beispiele zu in der Vergangenheit geführten Verfahren, wie z.B. das „IHK-Verfahren“ aus Neubrandenburg. Hier hatte ein für diese IHK tätiger Prüfer fast 100 Personen aus dem Rhein-Main-Gebiet, welche allesamt dem Türsteher- und Rotlichtmileu zuzuordnen waren, das erfolgreiche Bestehen der Sachkundeprüfung (nach § 34a GeWO) bescheinigt, obwohl diese nicht an den erforderlichen Prüfungen teilgenommen hatten und zum Teil nicht einmal über die erforderlichen Deutschkenntnisse verfügten. Als Gegenleistung hatte der Prüfer jeweils zwischen 600,- € und 1.500,- € erhalten.

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Ein weiterer Fall betraf die Bearbeitung von BaföG-Anträgen. Dabei hatte der Sachbearbeiter die Anträge zu Unrecht bzw. zu lange genehmigt. Das zu Unrecht ausgezahlte BaföG verlangte der Beschuldigte von den Antragstellerinnen und Antragstellern in bar - an ihn privat - zurück, damit „niemand Ärger bekomme“. Er erlangte so insgesamt ca. 20.000,- €.
 
Eine in einem Amt für Liegenschaften tätige Mitarbeiterin, zuständig für den Verkauf von gemeindlichen gemeindeeigenen Grundstücken, ließ sich anfangs die für die Abwicklung dieser Verkäufe anfallenden Gebühren und Nebenkosten (z.B. Vermessung etc.), später sogar die gesamten Grundstücks-Verkaufspreise, auf ihr Privatkonto überweisen. Es entstand ein Schaden von insgesamt ca. 120.000 €.
 
Neben diesen Sachverhalten stellte Axel Jürgens weitere kleinere Fälle vor, an denen Personen aus den verschiedensten Bereiche der öffentlichen Verwaltung beteiligt waren. Ein wirklich sehr praxisnaher Vortrag, der gezeigt hat, dass präventive Maßnahmen und Aufklärung dringend geboten sind.

Korruptionsfälle aus der justiziellen Praxis

Der Abteilungsleiter für Korruptionsstrafsachen bei der Staatsanwaltschaft Schwerin, Oberstaatsanwalt Thorsten Kopf, verknüpfte seine vorgestellten Fälle mit der Einordnung entsprechender Strafnormen und deren Unterscheidbarkeit untereinander, sowie der Aufgaben der Staatsanwaltschaften im gesamten Prozess. Neben den verwirklichten Delikten sind häufig Begleitdelikte, wie Betrug, Untreue oder Verletzung des Dienstgeheimnisses.

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Nun sind Korruptionsdelikte so ausgestaltet, dass grundsätzlich keine der beteiligten Parteien die unrechtmäßige Handlung anzeigen will. Dazu haben beide Parteien als Beschuldigte ein Aussageverweigerungsrecht nach § 136 StPO. Zudem resultieren die Verfahren zumeist auf Anzeigen und Aussagen durch Dritte. „Problematisch bei den Ermittlungen von Korruptionsdelikten ist oft der Nachweis der Unrechtsvereinbarung, da diese mündlich geschlossen und mit Sicherheit nicht beim Notar hinterlegt wird.“ so Thorsten Kopf. „Verfahren dieser Art führen häufig zu politischen Äußerungen und einer schnellen Öffentlichkeit.“ Aus diesem Grund sind diese Delikte nicht immer „Lieblingskind“ vor allem bei den jungen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten. „Man muss die vorgenannten Umstände und die akribische Arbeit schon mögen.“, so Abteilungsleiter Kopf weiter. „Es zeigt sich jedoch, dass bei ausreichend Durchhaltevermögen und qualitativ guter Arbeit bei der Polizei und den Staatsanwaltschaften Verfahren der Korruption durchaus erfolgreich geführt werden können.“

Korruptionsprävention in der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern

Den Schlusspunkt setzte Jürgen Enking vom Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern zum Thema Korruptionsprävention. In seinem Vortrag ging Herr Enking auf die Änderungen der Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern ein. Die damaligen Erlasse und Vorschriften sind seit 2022 in die Korruptionsbekämpfungsrichtlinie M-V, kurz KorRL M-V, übertragen und ergänzt worden, um Korruption wirkungsvoll vorzubeugen, aufzudecken, zu verfolgen und zu ahnden.

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Die KorRL M-V, enthält neben den allgemeinen Grundlagen zur Prävention und zum Verhalten bei Korruptionsverdacht weitere Anlagen, die für jede Behörde des Landes gültig sind. So befindet sich unter der Anlage 1 eine „Erstmalige Belehrung“ bei Aufnahme der Beschäftigung, die nach Punkt 2.1.1 der KorRL M-V jährlich mit allen Beschäftigten zu wiederholen ist. Weiterhin befindet sich in der Anlage 3 ein Leitfaden, der zur Orientierung in der Vorbildfunktion und Fürsorgepflicht von Vorgesetzten dient. „Die Korruptionsbekämpfungsrichtlinie M-V ist aus Sicht des Landesrechnungshofes ein durchaus geeignetes Mittel, um die darin beschriebenen Ziele der Prävention, aber auch der konsequenten Aufdeckung, Verfolgung und Ahndung korrupter Praktiken zu gewährleisten. Allerdings ist es notwendig, dass die darin beschriebenen Regularien in den Behörden konsequent umgesetzt werden.“ so Jürgen Enking in seinem Schlussstatement.

Fazit

Auch wenn das Thema Korruption ein Nischenthema im Alltag der Landespolizei darstellen mag, so zeigte sich nicht nur durch das breit gefächerte Publikum aus verschiedensten Behörden des Landes wie wichtig es ist, sich vor allem mit der Prävention zu befassen und notwendige Maßnahmen in den Behörden zu implementieren. Denn: „Beschäftigte, die in Bezug auf ihr Amt Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile annehmen, gefährden das Vertrauen der Allgemeinheit in ihre Zuverlässigkeit und setzen das Ansehen des gesamten öffentlichen Dienstes herab.“ (KorRL M-V).

Eike Bone-Winkel