Kriminalpolizeilicher Sachbearbeiter = A 12!
02.05.2025
Für eine gerechte Bewertung – und Bezahlung!
Wie bekannt, wurde mit der Einführung des 4-Säulen-Modells im mittleren Dienst das Eingangsamt nach A 8 gehoben und die Laufbahn bis nach A 10 mit Zulage eröffnet.
Im gehobenen Dienst wurde das Eingangsamt A 9 abgeschafft.
Soweit, so gut. Gut, dass jetzt viele Kollegen mehr Geld bekommen, wenn die Ursache auch nicht das Wohlwollen des Gesetzgebers und Dienstherrn ist, sondern u.a. ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Abstandgebot.
Der nächste Schritt ist überfällig
Aber jetzt muss, zumindest bei der Kriminalpolizei, der nächste Schritt gemacht werden.
Die Stellenbündelung muss die Ämter A10-A12 umfassen.
Die Kriminalpolizei ist im Schwerpunkt für die Bearbeitung der schweren Kriminalität zuständig. Dies erfordert eine hohe fachliche Qualifikation. Es ist notwendig und angemessen, dass diese Tätigkeit endlich -auch auf breiter Basis- in A12 angesiedelt wird.
Hohe Verantwortung – hohe Anforderungen
In der kriminalpolizeilichen Sachbearbeitung werden sämtliche Ermittlungsmaßnahmen umgesetzt, welche die Strafprozessordnung ermöglicht. Innerhalb kürzester Zeit werden Entscheidungen erheblicher Tragweite, welche auch in zentrale Grundrechte von Bürgern eigreifen, getroffen.
Regelmäßig müssen die durchgeführten Ermittlungen beim Landgericht vertreten werden, wo man sich immer öfters gegenüber Konfliktverteidigern rechtfertigen muss.
Ich möchte daran erinnern, dass die Lehrer an Realschulen in Baden-Württemberg in A13 bewertet sind. Ein Beruf, welcher sicherlich ebenfalls eine hohe Qualifikation erfordert und auch mit entsprechenden Belastungen verbunden ist.
Ich denke aber, dass ein gut ausgebildeter Kriminalbeamter/eine Kriminalbeamtin in der Sachbearbeitung, sich hier nicht verstecken muss – seine Tätigkeit muss dann mindestens nach A12 bewertet werden.
Bündelung muss Realität abbilden
Bei einer Gesamtschau zeigt es sich, dass die jetzt gültige Bündelung von Ämtern im gehobenen Dienst für Aufgabenfelder der Schutzpolizei mit der Vielzahl unterschiedlicher Funktionsstellen ihre Berechtigung haben kann. In der von der Sachbearbeitung geprägten Kriminalpolizei geht dies aber an der realen Praxis vorbei und führt gerade an der Schnittstelle von A11 zu A12 auch zu signifikantem Wissens- und Erfahrungsverlust und damit zusätzlichen enormen Fortbildungsbedarf zu Lasten ohnedies knapper personeller und finanzieller Ressourcen.
Spitzenfunktionen brauchen Perspektiven
Stellen mit Personalverantwortung und hoher Führungsverantwortung (FK2 und FK 3) sind, sofern im gehobenen Dienst angesiedelt, nach A13 zu bewerten.
Um hier die entsprechende Verantwortung abzubilden und die Attraktivität zu steigern, ist es aber notwendig, für die Spitzenfunktionen im gehobenen Dienst der Kriminalpolizei ein zusätzliches Amt zu schaffen. Möglich und notwendig wäre hier die Öffnung nach A14, wie es übrigens für Amtsanwälte bei der Staatsanwaltschaft vorgesehen ist.
Die Bundespolizei hat diese Notwendigkeit bereits vor längerer Zeit erkannt, und hier das Spitzenamt A13 + Zulage geschaffen. Warum dies in Baden-Württemberg nicht möglich ist, erschließt sich mir nicht.
Gerechtigkeit zwischen Kripo- und Revierleitungen in Vertretungssituationen
Ebenso die Ungleichbehandlung zwischen Inspektions-/KK-Leitern und Leitern von Polizeirevieren im gehobenen Dienst. Allein die Revierleiter erhalten nämlich schon seit längerer Zeit eine Zulage, sofern sie nicht nur vorübergehend eine Stelle besetzen, welche im höheren Dienst ausgewiesen ist (sogen. Revierführerzulage).
Ein Plädoyer von Klaus Ullenbruch, Stellv. Landesvorsitzender BDK BW
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