LADG - Generalverdacht gegen den Öffentlichen Dienst?

25.08.2019

Diskriminierung ist vielfältig und in jedem Falle abzulehnen. Der Gesetzesentwurf führt nun aber mit dem § 7 „Vermutungsregelung“ eine Beweislastumkehr ein. Dies bedeutet, dass der Beschäftigte, der einer Diskriminierung bezichtigt wird, nun beweisen muss, dass dem nicht so ist.
LADG - Generalverdacht gegen den Öffentlichen Dienst?

Bereits im vergangenen Jahr hatte die Senatsjustizverwaltung einen Referentenentwurf zum Schutz der Bürger vor Diskriminierungen durch Angehörige des Öffentlichen Dienstes vorgelegt. Aus dem nun im Berliner Abgeordnetenhaus vorgelegten Gesetzesentwurf spricht die Haltung und Überzeugung, dass es geboten ist, endlich etwas gegen die Diskriminierung der Rat und Hilfe suchenden Menschen zu tun.

 

Diskriminierung ist vielfältig und in jedem Falle abzulehnen. Der Gesetzesentwurf führt nun aber mit dem § 7 „Vermutungsregelung“ eine Beweislastumkehr ein. Dies bedeutet, dass der Beschäftigte, der einer Diskriminierung bezichtigt wird, nun beweisen muss, dass dem nicht so ist.

 

Diese Regelung dürfte nach Auffassung des BDK gerade in konfliktträchtigen Aufgabengebieten des Öffentlichen Dienstes für Diskussionen sorgen. Auch rechtmäßiges staatliches Handeln wird von der Adressatin oder dem Adressaten nicht immer als solches empfunden. Der Kontakt zur öffentlichen Verwaltung mit ihren vielfältigen Gesetzen, Verordnungen, Rundschreiben, Anweisungen und nicht immer widerspruchsfreien Regelungen ist für die Bürgerinnen und Bürger nicht immer frei von Konflikten. Unterschiedliche Informationsstände bei Verwaltung und Vorsprechenden können zu Meinungsverschiedenheiten und – bei Nichterfüllung von Erwartungshaltungen – aufgrund fehlender Information, Verständnisses oder Einsichtswillens als benachteiligend und damit diskriminierend im Sinne des Gesetzesentwurfes empfunden werden.

 

Rechtsstaatliches Handeln ist grundsätzlich diskriminierungsfrei, weil an Recht, Gesetz und Verhältnismäßigkeit gebunden. Diskriminierung setzt einen Diskriminierungswillen voraus. Eines gesetzlichen Generalverdachtes gegen die Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes bedarf es aus Sicht des BDK nicht.

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