Landesweite Ausschreibungen A12/A13 - Profile sollen Fachlichkeit in den Direktionen gewährleisten

13.09.2013

In seiner Sitzung am Donnerstag, 5. September 2013, in Mülheim an der Ruhr hat sich der Landesvorstand noch einmal ausgiebig mit dem aktuellen Erlass zu landesweiten Ausschreibungen für A12- und A13-Funktionen und den darin enthaltenen Profilen beschäftigt. In der Diskussion wurde deutlich, dass offensichtlich einige Kreispolizeibehörden Probleme mit der Interpretation der Erlassinhalte haben.
Landesweite Ausschreibungen A12/A13 - Profile sollen Fachlichkeit in den Direktionen gewährleisten

Der ursprüngliche Erlassentwurf aus Juni 2013 sah für alle Funktionen der Besoldungsgruppen A12 und A13 im Bereich K entsprechende Vorverwendungen in der Direktion K bzw. in der Kriminalpolizei vor. Dies galt sowohl für die Fachkarrieren beider Besoldungsgruppen als auch für Führungsfunktionen in A12 und A13. Bedeutsam waren die bereits in diesem Erlassentwurf als Führungsfunktionen genannten Funktionen als EK-Leiter, MK-Leiter sowie die Abwesenheitsvertreter von Kommissariatsleitern. Gleiche und ähnliche konstitutive Merkmale waren ebenso für Verwendungen in Funktionen der Direktion GE im Entwurf enthalten. Dabei war der Erlassentwurf von der Notwendigkeit, Fachlichkeit in den Direktionen zu sichern und Wissens- sowie Erfahrungsverlust zu verhindern, geprägt.

Nachdem dieser Erlassentwurf zur Stellungnahme an die Kreispolizeibehörden versandt worden war, kam es in der Folge offensichtlich zu Interventionen seitens einiger Behördenleiter, die sich in ihrer Personalhoheit und in ihren Vorstellungen, Personal “zu entwickeln“, eingeengt oder gar behindert fühlten. Der BDK hatte zu dieser Zeit in zahlreichen Gesprächen mit Vertretern des Innenministeriums diesen Erlassentwurf als wichtigen Schritt in die richtige Richtung begrüßt, wobei uns konstitutive Merkmale wie Vorverwendungen von mindestens drei Jahren in der Kriminalpolizei eigentlich als viel zu gering erscheinen.

In dem nun vorliegenden Erlass ist das konstitutive Merkmal “Vorverwendungen bei K“ für die Bereiche Leiter Führungsstelle K, DGL K-Wache und KK-Leiter (Ausnahmen im Bereich “Schwerst-/ Bandenkriminalität“) entfallen, was dem Grundgedanken der Sicherung von Fachlichkeit vollkommen widerspricht. Der BDK hat dies im Laufe der Verhandlungen dieses Erlasses immer wieder sehr deutlich gemacht. Gerade die Funktion des Dienstgruppenleiters der K-Wache erfordert kriminalpolizeiliche Erfahrung. Immerhin ist der DGL K-Wache für alle Kriminalitätslagen außerhalb der Regelarbeitszeit verantwortlich, und das auch und besonders für die Kriminalitätsbereiche, die in den Kommissariaten bearbeitet werden, deren Leiter nach diesem Erlass über entsprechende kriminalpolizeiliche Erfahrung verfügen müssen.

Gleiches gilt für die Besetzung von KK/L-Funktionen, für die nach dem Erlass nur Führungserfahrung gleich welcher Art erforderlich ist. Auch das stellt einen Bruch in der Systematik dieses und des Erlasses über die Einführungsfortbildung dar. In Gesprächen haben Vertreter des Innenministeriums immer wieder deutlich gemacht, dass gemäß des Erlasses über die Einführungsfortbildung eine Verwendung bei K nur im Zusammenhang mit dem erfolgreichen Abschluss dieser Fortbildung erfolgen kann. Eine Verwendung als KK-Leiter, Leiter Führungsstelle K oder DGL K-Wache bei alleiniger Voraussetzung vorheriger Führung in welchem Bereich auch immer widerspricht dem Sinn und Zweck der Einführungsfortbildung.

Während der Diskussionen im Landesvorstand wiesen einige Bezirksvorsitzende darauf hin, dass sich die Behörden offensichtlich schwer tun, förmlich EK- oder MK-Leiter zu bestellen. In einigen Behörden scheint es offenbar schwierig zu sein, überhaupt festzustellen, wer bisher bereits Ermittlungskommissionen geleitet hat. Wichtig ist zunächst für jede Kollegin und jeden Kollegen, sich bei der Behördenleitung seine bisherigen Zeiträume als Ermittlungs- oder Mordkommissionsleiter anerkennen zu lassen. Sofern nicht in der Personalakte dokumentiert, kann dies aus dem Vorgangsbearbeitungssystem oder Drittschriften von Akten nachvollzogen werden. Zum anderen sind die Behördenleitungen und hier besonders die Leiter der Direktionen K aufgefordert, auf der Grundlage des Erlasses zur Führungsfortbildung (Abschnitt Funktionsfortbildung) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern förmlich die Aufgabe eines Leiters oder einer Leiterin einer Ermittlungs- oder Mordkommission zu übertragen.

Und letztlich gilt es, seitens der Behördenleitungen die im Rahmen der Entwicklung dieses Erlasses eingeforderte Verantwortung für die Funktionsfähigkeit der Polizei auch wahrzunehmen. Dazu gehört auch, die fachliche Funktionsfähigkeit in allen Direktionen der Polizei zu gewährleisten. Bei Ausschreibungen und letztlich damit verbundenen Auswahlverfahren ist nicht nur die Erfüllung eines konstitutiven Merkmals maßgeblich, sondern auch die Fähigkeit, die angestrebte Funktion fachlich und qualitativ wahrnehmen zu können. Immer wieder einmal wahrnehmbare Zitate wie “wer führen kann, kann überall führen“ haben schon manche Unternehmen vom Markt verschwinden lassen.

Der BDK wird auch weiterhin im Sinne fachlicher Führung und Sachbearbeitung argumentieren. Es gilt, auf der Grundlage des Erlasses dieses Prinzip weiter auszugestalten. Die bisherigen Gespräche und Diskussionen mit der Polizeiabteilungsleitung im MIK haben gezeigt, dass es auch dem Innenministerium ernst damit ist, die Polizei in den unterschiedlichen Aufgabenbereichen fachlich und qualitativ weiterzuentwickeln.