LBV BW informiert – Widersprüche zukünftig nur noch per Post oder Fax

04.04.2021

Elektronischer Weg über das Kundenportal des LBV genügt der Schriftformerfordernis nicht (mehr).
Birgit Böllinger - Pixabay

04.04.2021

Mit Pressemitteilung des Finanzministerium BW vom 1. April 2021 teilt das Ministerium mit, dass das LBV auf das noch nicht rechtskräftige Urteil des VG Karlsruhe (24.11.2020, Az. 13 K 1896/19) reagiert und Widersprüche über das elektronische Kundenportal nicht mehr möglich sind. Das Gericht hatte festgehalten, dass die Formerfordernisse aus § 70 I Satz 1 der VwGO durch Nutzung des Kundenportals nicht erfüllt werden. Bleibt also nur der Weg (des letzten Jahrtausends) über Brief und Fax. 

In der PM betont das LBV bzw. das Finanzministerium, dass bereits gestellte Anträge, nicht automatisch neu gestellt werden müssen. Sollte etwas nachträglich zu korrigieren sein, verspricht das LBV, die Antragssteller zu kontaktieren. 

Ergänzende Hinweise

Auf der Serviceportal-Seite BW finden Sie grundlegende Informationen über das „Thema Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt (Bescheid) einlegen“. Neben Inhalt, Fristen, Zuständigkeit sind dort der weitere Verfahrensverlauf und die zugehörigen Rechtsgrundlagen aufgeführt. 

Hinweisen möchten wir an dieser Stelle noch auf den Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von Besoldungsansprüchen. In unserer Rechtsprechungsübersicht haben wir darauf immer wieder hingewiesen. Gerade bei der Alimentation (mit allen Bestandteilen) ist die Beamtin oder der Beamte gehalten, im Interesse verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung, also zum Schutz des Dienstherren, Ansprüche zeitnah, das heißt im laufenden Kalenderjahr (und dann auch in die Zukunft gerichtet), geltend zu machen. Das übrigens ein Grund, warum es gerade zum Jahresende regelmäßig noch die Empfehlung gibt, Widersprüche beim LBV einzureichen. Die Schwierigkeit bei dieser aus der Rechtsprechung entwickelten Forderung ist, dass gerade (höchstrichterliche) Urteile jahrelang auf sich warten lassen und dann bereits in vielen Fällen eine Verjährung eingetreten ist, die nicht mehr reparabel ist. Genauso praxisfern ist es, wenn eine Gerichtsentscheidung erst zum Jahresende bekannt wird, das Urteil bspw. aber erst im Folgejahr veröffentlicht wird und gerade dieser Volltext zur Bewertung der Notwendigkeit eines Widerspruchs erforderlich ist. Auch hier kann die Verjährung zuschlagen. Mit viel Ironie könnte man auf die Idee kommen, jeweils zum Jahresende einen Widerspruch wegen in aller in Frage kommenden Gründe und noch unbekannter Urteile gegen seine Besoldung einzulegen.

 

Externe Links: