Mäßigungsgebot und Neutralitätspflicht gelten für alle Polizeibeamt*innen

03.03.2020

Beamt*innen sind, wie andere Bürger*innen ebenfalls, Träger von Grundrechten. Sie unterliegen jedoch Schranken der Verfassung, die den besonderen Anforderungen und der damit einher gehenden Verantwortung ihres Berufes, Rechnung tragen sollen. Grundlagen des Beamtenverhältnisses sind Bindung an Recht und Gesetz. Eine besondere Verpflichtung ergibt sich in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die zu wahrende Neutralitätspflicht von Polizeibeamt*innen in der Öffentlichkeit.

Daraus ist kein Verbot politischer Betätigung abzuleiten. Natürlich dürfen und sollen Polizeibeamte für das Prinzip der freiheitlich demokratischen Grundordnung stehen. Auch die Meinungsfreiheit ist hiervon nicht berührt. Problematisch ist allerdings die Verquickung zwischen dienstlicher Tätigkeit eines Polizeibeamten (auch und gerade in Uniform) und politisch motivierter (medienwirksamer) einseitiger Stimmungsmache.

Der Dienstherr und die Bevölkerung müssen grundsätzlich auf die (auch politische) Neutralität der Beamten vertrauen können. Entsprechende Verhaltensweisen sind nicht mit den Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Neutralitätspflicht und Mäßigungsgebot) zu vereinbaren. Einem politischen Ressentiment ist –unabhängig von Couleur– auf diese Art und Weise kein Vorschub zu leisten. Auch der „Deckmantel einer gewerkschaftlichen Verantwortung“ darf für solche Zwecke nicht herangezogen werden –ist er doch viel zu kurz.

Insofern ist die politische Forderung nach entsprechenden Änderungen der Bestimmungen des Beamtenrechts aus Sicht des BdK-Landesverbandes Saarland nicht zu begrüßen.

Der Landesvorstand

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