Meldepflichten rechtmäßig?

07.06.2021

BDK bittet Berliner Datenschutzbeauftragte um Prüfung zur Meldepflicht bzgl. Strafverfahren, die Polizeibeschäftigte betreffen
Fathromi Ramdlon - Pixabay

Der BDK sieht das Disziplinarrecht als notwendiges und wichtiges Instrument zur Wahrung der Integrität des Berufsbeamtentums im Allgemeinen und der Polizei im Speziellen an. Die in diesem Zusammenhang vom Gesetzgeber aufgestellten Regeln sind jedoch für die Polizei bindend.

Im Januar 2021 erteilte Polizeipräsidentin Dr. Slowik mit einer sogenannten Formellen Nachricht die Weisung an alle Polizeidienststellen, dass Strafanzeigen mit Tatverdacht gegen Angehörige der Polizei Berlin in elektronischer Form unverzüglich an PPr IR 2 KoSt ViP (Interne Revision - Koordinierungsstelle Verfahrensangelegenheiten und interne Prävention) zu übersenden sind. Dies erfolge „nicht nur zum Zweck der Gefahrenabwehr, sondern auch für die Prüfung von Maßnahmen [...], die das Beamtenstatusrecht bzw. Disziplinarrecht betreffen können.“

Hierzu hatte sich der BDK mit der Behördenleitung in Korrespondenz begeben, da Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser Datenerhebung bestehen. Die Polizei Berlin konnte die vorgetragenen Bedenken weder ausräumen, noch erfolgte eine Korrektur der Weisungslage.

Nach Bewertung des BDK lässt sich die genannte Weisung nicht mit § 49 Beamtenstatusgesetz vereinbaren, in dem festgelegt ist, in welchen Fällen, wann, was, durch wen in Strafverfahren gegen Beamtinnen und Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen zu übermitteln ist. Auch sind für den BDK aus dem ASOG Berlin keine Ermächtigungen ersichtlich, die eine generelle Übersendung aller Strafanzeigen an PPr IR 2 KoSt ViP, deren Mitarbeitende nicht mit Strafverfolgungsaufgaben betraut sind, zuließe.

Der BDK hat sich deshalb mit einer Prüfbitte an die Berliner Datenschutzbeauftragte gewandt und in einem ausführlichen Schreiben die Sachlage dargestellt.

diesen Inhalt herunterladen: PDF