Mitgliederinformation zu besoldungsrechtlichen Änderungen

10.02.2022

Es gibt über zwei Neuigkeiten aus dem Bereich der besoldungsrechtlichen Bestimmungen zu berichten. Dem BDK wurde ein Entwurf des Sächsischen Gesetzes zur Corona-Sonderzahlung; Sächsisches Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Sonderzahlung auf Grund der Corona-Krise (Sächsisches Corona-Sonderzahlungsgesetz – SächsCorSZG) zur Bewertung und Stellungnahme übergeben.
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Zielstellung ist die 1:1-Übertragung des Tarifvertrags über eine einmalige Corona-Sonderzahlung (TV Corona-Sonderzahlung) vom 29. November 2021 – als Bestandteil der Tarifeinigung vom 29. November 2021 in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder – auf die Beamten und Richter der Dienstherren im Freistaat Sachsen.

Die nunmehr beabsichtigte Corona-Sonderzahlung soll eine Abmilderung der zusätzlichen Belastung auf Grund der Corona-Krise unterstützen und wie bei den Tarifbeschäftigten unter Heranziehung der bis zum 31. März 2022 geltende Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11a EStG genutzt werden.

In den Genuss der Corona-Sonderzahlung nach diesem Gesetz sollen Beamtinnen und Beamte des Freistaates Sachsen, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und Richterinnen und Richter des Freistaates Sachsen gelangen.

Nicht zufriedenstellend ist, dass Ruhestandsbeamte von dieser Regelung nicht erfasst werden und somit nicht, auch wenigstens abgestuft, in den Genuss dieser Zuwendung gelangen.


Anwärterinnen, Anwärter, Referendarinnen und Referendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis erhalten die Corona-Sonderzahlung in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gelten.
Anspruchsberechtigte im Sinne des Gesetzes erhalten eine Corona-Sonderzahlung, wenn sie am 29. November 2021 in einem im Gesetzentwurf definierten Rechtsverhältnis standen und in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 an mindestens einem Tag Anspruch auf laufende Dienst- oder Anwärterbezüge aus diesem Rechtsverhältnis bestanden hat.
Die Corona-Sonderzahlung soll 1.300 Euro betragen und steuerfrei gezahlt werden. Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst beträgt sie einmalig 650 Euro.


Teilzeitbeschäftigte erhalten die Corona-Sonderzahlung entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit.

Die Übertragung der übrigen Tarifeinigung (lineare Anpassung) bleibt einem weiteren Gesetzgebungsverfahren im Jahr 2022 vorbehalten. Wir werden auch hier auf eine vollständige und zeitgleiche Übernahme der Ergebnisse drängen.

Als weitere besoldungsrechtliche Regelung wurde dem BDK der Entwurf einer Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vorgelegt.

Im Wesentlichen sollen mit Wirkung vom 1. Januar 2022 zwei neue Erschwerniszulagen für die Bereiche der Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz in die Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung (SächsEMAVO) aufgenommen sowie eine Anpassung der Definition des Bereitschaftsdienstes in der Sächsischen Arbeitszeitverordnung (SächsAZVO) und in der SächsEMAVO vorgenommen werden.

Als Zulage für besondere polizeiliche Organisationseinheiten soll eine monatliche Zulage von 40 Euro für Polizeivollzugsbeamte in den Bereitschaftspolizeihundertschaften, der
Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft oder der Technischen Einsatzeinheit des Präsidiums der Bereitschaftspolizei oder im Fachdienst Einsatzzug oder Fachdienst Einsatzzüge der Polizeidirektionen ausgewiesen werden.

In Umsetzung des EuGH-Urteils vom 21. Februar 2018, Az.: C-518/15, ist eine Anpassung der Anerkennung von Bereitschaftszeiten als Dienstzeit vorzunehmen. Der EuGH hatte festgestellt, dass Arbeitszeit , die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringt und währenddessen der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb acht Minuten Folge zu leisten, als Arbeitszeit im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2003/88/EG anzusehen sind. Deshalb ist die Definition des Bereitschaftsdienstes für Zwecke der Erschwerniszulagen und Mehrarbeitsvergütung anzupassen.

Im Artikel 2 des vorgenannten Mantelgesetzes werden die zu leistenden Dienste wie folgt definiert:

„Bereitschaftsdienst ein Dienst, bei dem sich der Beamte in der Dienststelle oder an einem von der Dienststelle bestimmten Ort aufhält, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen; inaktive Zeiten während des Bereitschaftsdienstes sind Arbeitszeit.

Wechseldienst ist ein Dienst nach Plan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in wechselnden Dienstschichten vorsieht, in denen ununterbrochen, bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags Dienst geleistet wird.

Bereitschaftsdienst, bei dem sich der Beamte innerhalb der eigenen Wohnung aufzuhalten hat, darf nur ausnahmsweise aus zwingenden dienstlichen Gründen angeordnet werden.“

Der BDK hat zu beiden Gesetzesvorhaben eine zustimmende Stellungnahme abgegeben. Weitere Details zu vorgenannten Gesetzentwürfen können gern unter lv.sachsen@bdk.de hinterfragt werden.

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