Nachzahlungen sind möglich +++ Ansprüche noch 2012 sichern

28.11.2012

Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom September 2011, wonach die im früheren BAT geltende Differenzierung nach Altersstufen gegen das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung verstößt, kann auch Auswirkungen im Beamtenbereich entfalten.
Nachzahlungen sind möglich +++ Ansprüche noch 2012 sichern

Bis zum Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes zum 01.01.2011 haben sich die Dienstaltersstufen der Beamtenbesoldung in Baden-Württemberg auch primär am Lebensalter orientiert. Seither erfolgt der Aufstieg in den Stufen der Besoldungsgruppen nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung. Die Überleitung in die neuen Stufen erfolgte entsprechend dem bisherigen Grundgehalt.

Auch wenn sich dieses Urteil des EuGH ganz konkret auf die Tarifbeschäftigten bezog, ist derzeit noch nicht endgültig abschätzbar wie es sich auf die Beamtinnen und Beamten auswirken kann, da das Europäische Recht grundsätzlich nicht nach Arbeitnehmern und Beamten unterscheidet. Bislang liegen verschiedene Entscheidungen von Verwaltungsgerichten vor, die zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.

Ebenso rechtlich offen ist letztendlich auch die Frage, ob das von den deutschen Verwaltungsgerichten entwickelte Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung im jeweiligen Haushaltsjahr vom Europäischen Recht getragen wird oder dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz (effet utile) zuwiderläuft.

Damit kann ein Ausgang der derzeit bereits anhängigen Klagen nicht prognostiziert werden. Nach Abstimmung und anwaltlicher Beratung im Bundesverband empfiehlt der BDK allen, die bei Inkrafttreten der Dienstrechtsreform noch nicht in ihrer höchsten Dienstaltersstufe waren, vorsorglich zur Sicherung möglicher Ansprüche einen Widerspruch beim Landesamt für Besoldung und Versorgung noch bis Ende des Jahres 2012 einzulegen und bis zum Vorliegen einer höchstrichterlichen Entscheidung den Widerspruch nicht zu bescheiden, sondern ruhend zu stellen.

Ein beispielhaftes Muster eines Widerspruchsschreibens erhalten Sie über Ihren BDK-Bezirksverband oder unsere Landesgeschäftsstelle.