Neuer Erlass schafft Klarheit - Nach Lehrtätigkeit zurück zur Kripo

19.02.2012

Düsseldorf, 17.02.2012 – Bereits im Zuge der Verhandlungen um den „Nachersatzerlass“ und der dringend notwendigen Verjüngung der Kriminalpolizei in NRW hatte der BDK deutlich gemacht, dass es im Rahmen des Versetzungsverfahrens Ausnahmegenehmigungen bedurfte.
Neuer Erlass schafft Klarheit - Nach Lehrtätigkeit zurück zur Kripo

Einerseits um zu gewährleisten, dass Kriminalbeamtinnen und Kriminalbeamte, die über der Altersgrenze lagen, auch in ihrer neuen Behörde in der Direktion K verwendet werden können und andererseits Lehrende in der Aus- und Fortbildung nach ihrer Tätigkeit wieder zurück zur Kripo gelangen konnten.

Der BDK hatte bereits im Juli 2011 in einem ausführlichen Gespräch mit Ministerialdirigent Wolfgang Düren, Leiter der Polizeiabteilung im Ministerium für Inneres und Kommunales, diese Problembereiche intensiv erörtert, mit Beispielfällen hinterlegt und auf entsprechende Regelungen gedrängt.

In diesem Zusammenhang hatten die Vertreter des BDK ebenfalls auf die großen Probleme des LAFP hingewiesen, Kolleginnen und Kollegen aus der Kriminalpolizei für eine Tätigkeit als Lehrende in der Aus- und Fortbildung zu gewinnen. Derzeit werden viele kriminalpolizeiliche Inhalte in der Ausbildung daher von Kolleginnen und Kollegen des Wach- und Wechseldienstes oder der Bereitschaftspolizeihundertschaften vermittelt.

Mit dem Erlass, dem in dieser Woche auch der PHPR zugestimmt hat, bedarf es für rückkehrende Lehrende zukünftig keiner Ausnahmegenehmigung mehr.

Das Ministerium für Inneres und Kommunales folgt damit der Argumentation des BDK, den Lehrenden in der Aus- und Fortbildung Verwendungssicherheit auch nach der Beendigung der Lehrtätigkeit zu geben sowie Berufs- und Erfahrungswissen in der Kriminalpolizei zu halten und zu fördern.