Neues Gesetz macht die Fortführung der Klageverfahren nicht überflüssig

18.12.2014

Der Landtag NRW hat am 11.11.2014 das Gesetz zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014 beschlossen und verkündet. Der BDK NRW hat - ebenso wie der Bund der Richter und Staatsanwälte NRW und die Verwaltungsrichtervereinigung NRW - bereits unmittelbar nach der Veröffentlichung des Gesetzesentwurfs zum Ausdruck gebracht, dass er auch das neue Gesetzes für nicht verfassungskonform hält.
Neues Gesetz macht die Fortführung der Klageverfahren nicht überflüssig
Foto: Florentine / pixelio.de

Der BDK-Rechtsanwalt und Verwaltungsrechtsexperte Mark Fröse bestätigte nach umfassender rechtlicher Prüfung und Bewertung diese Einschätzung.

Der BDK NRW wird daher die laufenden Klageverfahren entschlossen fortführen. Anders als der unabhängige BDK waren die beiden anderen Polizeigewerkschaften entweder selbst oder über ihre Dachverbände DGB bzw. DBB in die „Verhandlungen“ mit der Landesregierung eingebunden und haben eine Klageverzichtserklärung unterzeichnet. Daher sind sie in der Situation, ihren Mitgliedern die erneut nicht verfassungsgemäße, marginale Besoldungsanpassung als Erfolg verkaufen zu müssen. Dies führte auch in der öffentlichen Anhörung des Landtages zu bemerkenswerten Ausführungen der Beteiligten. Das Ausschussprotokoll ist auf unserer Homepage eingestellt und hier abrufbar:

http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMA16-684.pdf

Zur rechtlichen Einordnung:

Der Verfassungsgerichtshof NRW hatte das frühere Gesetz aus formalen Gründen für verfassungswidrig erklärt. Zur Frage der Konkurrenz zwischen Alimentationsgrundsatz auf der einen und der Schuldenbremse auf der anderen Seite, die von der Landesregierung immer wieder als Begründung herangezogen wurde und wird, hat sich der Verfassungsgerichtshof dabei nicht geäußert. Ebenso wenig hat der VerfGH dazu Stellung bezogen, ob die gegenwärtige Besoldung bereits die mit Verfassungsrang ausgestattete amtsangemessene Alimentation unterschreitet. Das Oberverwaltungsgericht NRW erkannte dies bereits für die Jahre 2003 und 2004. Am 03.12.2014 fand diesbezüglich die mündliche Verhandlung beim Bundesverfassungsgericht statt, das diese Frage in Kürze entscheiden wird.

Die Verwaltungsrichtervereinigung NRW hatte in der o. g. öffentlichen Anhörung des Landtages präzise dargelegt, dass die absolute Höhe der Alimentation um zumindest 16% unterschritten ist.

Verwaltungsrechtler Mark Fröse weist auf weitere Aspekte hin: „Auch begegnet es rechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber gleich zwei Mittel der Differenzierung – geringere Anpassung und spätere Anpassung – erstmalig kombiniert hat; bislang hat sich die Rechtsprechung ausschließlich mit solchen Fällen befasst, in welchen entweder die Besoldung eines Teils der Beamten in geringerem Umfang  oder verspätet in vollem Umfang angepasst wurde“.

Ein Widerspruch gegen die derzeitige Besoldung ist aus rechtlicher Sicht nicht erforderlich. Rechtsanwalt Fröse hierzu: „Unabhängig von der Zustimmung oder Nichtzustimmung von Gewerkschaftsvertretern bliebe eine verfassungswidrige Nichtanpassung verfassungswidrig“.