Neuregelung des Erscheinungsbildes von Beamt:innen

21.05.2021

Stellungnahme des Verbandes BKA zur Änderung des Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbildes von Beamt:innen
Gerd Altmann - Pixabay

Der Bundesrat hat am 07.05.2021 dem Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbildes von Beamt:innen sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften zugestimmt. Dies diente der Schaffung einer einheitlichen Grundlage zum Erscheinungsbild von Beamt:innen, die bislang meist durch Verwaltungsvorschriften in den Ländern geregelt wurde.

Aus Sicht des BDK -Verband BKA ist es zwar durchaus wünschenswert, dass es eine einheitliche gesetzliche Grundlage für diese Verordnungen gibt, problematisch scheint aber der sehr allgemein gehaltene Duktus des Gesetzesentwurf. Darin heißt es:

Durch die Neufassung des § 61 Absatz 2 BBG und des § 34 Absatz 2 BeamtStG werden hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlagen zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten geschaffen. Wesentliche Fragen des Eingriffs in die Grundrechte von Beamtinnen und Beamten werden damit in einer Leitentscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers geregelt. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, Einzelheiten zum Erscheinungsbild durch Rechtsverordnungen zu regeln.“

Dieses Erscheinungsbild kann dabei Vorgaben für Haar- und Barttracht, Fingernägel, Kosmetik, Schmuck, Tätowierungen, Piercings oder andere Indiviualisierungen des Erscheinungsbilds umfassen. Damit kann der Dienstherr das Tragen von sichtbaren Tätowierungen, Schmuck oder einer bestimmten Haar- und Barttracht untersagen, wenn die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Dies greift in einem hohen Maße in das per Grundgesetz gewährleistete Persönlichkeitsrecht ein. In der Neuregelung heißt es, dass dies nur der Fall ist, wenn:

„Erscheinungsmerkmale nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Erscheinungsmerkmale nach Satz 2 können eingeschränkt oder ganz untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen.“

Hintergrund war u. a. eine verfassungsfeindliche/rechtsradikale Tätowierung eines Beamten. Wer aber entscheidet, welches Erscheinungsbild „über das Maß hinausgehend individualisierend“ ist? Hier wird die große Problematik dieses Entwurfes deutlich, denn darin ist nicht von verfassungsfeindlichen Symbolen etc. die Rede, sondern von „Individualisierung“. Dies könnte im schlimmsten Falle bedeuten, dass das Tragen von langen Bärten, Ohrringen, sichtbaren Tattoos, Undercuts, gefärbten Haaren, Piercings bis hin zum Tragen eines Kreuzes/Halbmondes um den Hals etc. untersagt werden könnte. Kann man die Beamten:innen tatsächlich derart in ihrem Persönlichkeitsrecht einschränken, ohne einen spezifischen Grund zu nennen? Denn die Regelung lautet ja, dass dies gilt, wann immer „die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund gedrängt (werden könnte)“.

Darin offenbart sich nun aber die ganze Unschärfe der Regelung, denn bei wem und durch was tritt dieser Fall in Kraft? Wird der Bürger einen Polizisten mit Ohrring und Bart bereits nicht mehr als staatliche Autorität akzeptieren? Ist es wirklich der Fall und ist es wünschenswert, dass wir die Pluralität und Diversität unserer Gesellschaft aus dem Beamtentum wegregeln, damit niemand irritiert werden könnte? Wer wodurch irritiert werden könnte, ist darüber hinaus eine sehr individuelle Frage, mindestens ebenso sehr, wie jeder Beamte ein Individuum ist. Dies kann auch eine Regelung nicht ändern, es gibt keine „Normbeamt:innen“ und es sollte sie auch nicht geben. Denn unsere Gesellschaft profitiert von einer pluralistischen Polizei, denn neben dem staatlichen Repräsentanten ist jeder Polizist und jede Polizistin vor allem auch ein Mensch.

Dies lässt natürlich den Fakt, dass verfassungsfeindliche Symbole bei Beamten nicht geduldet werden können, vollkommen unberührt. Wer verfassungsfeindliches Gedankengut, und sei es nur durch Tattoos zum Ausdruck bringt, kann nicht gleichzeitig ein Diener ebenjener Verfassung sein. Die Verfassung aber garantiert jedem das Persönlichkeitsrecht und das muss auch für Beamtinnen und Beamte gelten, wenn sie die Grenzen des Gesetzes damit nicht überschreiten.