Neustrukturierung Familienzuschlag

15.09.2022

Ab dem 01.12.2022 wird der Familienzuschlag der Stufen 2 und 3 neu strukturiert und über die Besoldungsanpassung hinaus erhöht. BDK NRW kritisiert, dass nur Personen in den Genuss kommen, die einen Familienzuschlag erhalten. Mit Blick auf die notwendig Attraktivitätssteigerung im öffentlichen Dienst wäre mehr möglich gewesen.
Bruno Glätsch - Pixabay

Grundlage waren zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Alimentationsprinzip (Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz - GG), BVerfG-Beschlüsse vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17 u. a.), die durch den Gesetzgeber zu berücksichtigen waren.

In beiden Verfahren wurde entschieden, dass der verfassungsrechtlich gebotene Mindestabstand der untersten Besoldungsgruppe zum Grundsicherungsniveau durchgehend verletzt wurde. Das wirkte sich für die Besoldungsstaffelung auf das gesamte Besoldungsgefüge aus. Die Besoldungsstruktur und Besoldungshöhe war daher realitätsgerechter neu zu justieren.

Ab dem 01.12.2022 wird der Familienzuschlag der Stufen 2 und 3 neustrukturiert und über die Besoldungsanpassung hinaus erhöht. Die Höhe des Familienzuschlages der Stufen 2 und 3 bemisst sich künftig zusätzlich nach den wohngeldrechtlichen Mietenstufen der Gemeinde, in der die oder der Anspruchsberechtigte mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Andere Regelungen gelten für Personen mit Hauptwohnsitz im Ausland.

In welcher Mietstufe Ihre Gemeinde zugeordnet ist, können Sie der Anlage der Wohngeldverordnung in der jeweils geltenden Fassung entnehmen, die Sie hier finden können.

Weitere Informationen finden sich auf der Internetseite der Finanzverwaltung NRW.

Regionaler Ergänzungszuschlag

Für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 30.11.2022 wird neben dem Familienzuschlag der Stufen 2 und 3 monatlich ein regionaler Ergänzungszuschlag gewährt, dessen Höhe von der wohngeldrechtlichen Mietstufe der Gemeinde am Hauptwohnsitz der oder des Anspruchsberechtigten abhängig ist. Ab dem 01.12.2022 wird der regionale Ergänzungszuschlag durch die Neustrukturierung des Familienzuschlages abgelöst.

Anspruchsberechtigung:

Anspruchsberechtigt sind Beamtinnen und Beamte (einschließlich Anwärterinnen und Anwärter), Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen im Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 30.11.2022 ein Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 2 oder 3 oder auf den Unterschiedsbetrag für ein oder zwei im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kinder nach § 43 Absatz 3 Landesbesoldungsgesetz zusteht.

Höhe des regionalen Ergänzungszuschlages:

Die Höhe des jeweiligen regionalen Ergänzungszuschlages ist in Anlage 18 des Landesbesoldungsgesetzes ausgewiesen. Sie richtet sich nach der wohngeldrechtlichen Mietstufe der Gemeinde, in welcher die oder der Anspruchsberechtigte mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Für Personen ohne melderechtlichen Hauptwohnsitz im Inland gelten besondere Regelungen.

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Zeitraum und Zahlungszeitpunkt des regionalen Ergänzungszuschlages:

Der regionale Ergänzungszuschlag wird für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 30.11.2022 gewährt und mit den Bezügen für den Monat Dezember 2022 ausgezahlt.

Ab dem 01.12.2022 fällt er weg und wird in den Familienzuschlag der Stufen 2 und 3 integriert.

In den Besoldungsgruppen A 5 bis A 10 werden rückwirkend zum 01.01.2022 die Erfahrungsstufen 1 und 2 der Grundgehaltstabelle gestrichen. Die bisher in den Erfahrungsstufen 1 oder 2 vorhandenen Personen werden rückwirkend zum 01.01.2022 kraft Gesetzes in die Erfahrungsstufe 3 übergeleitet. Ein Antrag hierfür ist nicht erforderlich. Für die übergeleiteten Personen beginnt die zweijährige Stufenlaufzeit in der Erfahrungsstufe 3 mit dem Tag der gesetzlichen Überleitung.

Nachteilig ist, dass nur Personen mit Familienzuschlagsberechtigung in den Genuss kommen. Mit Blick auf die gerichtlichen Entscheidungen ist das nicht zu beanstanden.

Allerdings wäre mit Blick auf die notwendige Attraktivitätssteigerung des öffentlichen Dienstes, die letzten unbefriedigenden Tarifabschlüsse und der starken Inflation eine Ausweitung auf alle Beschäftigten angezeigt gewesen.