Nutzung gefälschter Impfausweise – BDK begrüßt eindeutige Klarstellung
19.11.2021
Nach einem Urteil des Landgerichts Osnabrück, das bei Vorlage eines gefälschten Impfnachweises in einer Apotheke eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung nicht gegeben sah, entspann sich Anfang November eine Diskussion über die Anwendbarkeit des entsprechenden Straftatbestandes § 267 StGB.
Nach Auffassung des Gerichts sind die Spezialtatbestände §§ 277 ff. StGB zu gefälschten Gesundheitszeugnissen vorrangig anzuwenden und somit scheide eine Anwendung der Urkundenfälschung aus. Dem widersprach die Generalstaatsanwaltschaft Niedersachsen und sah den Anwendungsbereich der Urkundenfälschung durchaus als eröffnet an. Allein diese öffentliche Auseinandersetzung zeigt, dass klarstellende Anpassungen geboten waren.
In der letzten Woche legten die Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP einen Entwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vor, der unter anderem auch Änderungen an den Spezialtatbeständen der §§ 277 ff. StGB enthält.
So sollen beispielsweise die Eintragung unrichtiger Impfdokumentationen in Blankett-Impfausweise und der Gebrauch fremder Gesundheitszeugnisse ausdrücklich unter Strafe gestellt werden. Darüber hinaus sieht der Entwurf einen Wegfall der Begrenzung des Kreises von Täuschungsadressaten in den §§ 277 – 279 StGB vor.
Der Bundesvorsitzende des BDK, Dirk Peglow, begrüßt den vorgelegten Gesetzentwurf:
„Es ist nur konsequent, dass die juristische Diskussion über die Auslegung der Gesetze zur Strafbarkeit bei der Vorlage gefälschter Impfnachweise im Rechtsverkehr durch eine eindeutige Klarstellung im Strafgesetzbuch mit dieser Vorlage beendet werden soll. Es ist nicht akzeptabel, dass die Verwendung von gefälschten Impfnachweisen in zivilen Einrichtungen wie Apotheken oder Restaurants keinen eindeutigen und auch für jede Bürgerin und jeden Bürger nachvollziehbaren Rechtsfolgen unterliegt. Deshalb begrüßt der Bund Deutscher Kriminalbeamter die Gesetzesvorlage ausdrücklich, durch die der Gesetzgeber diese Frage zweifelsfrei beantwortet.“
Der gesamte Gesetzentwurf kann auf der Webseite des Deutschen Bundestages abgerufen werden.