Rot/grüne Landesregierung auf sicherheitspolitischer Geisterfahrt?

03.08.2016

Aus der Serie: Wo bleibt Niedersachsen? oder „der Wahnsinn geht weiter“ Jetzt ist er raus! Der Entwurf des neue Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz liegt vor.
Rot/grüne Landesregierung auf sicherheitspolitischer Geisterfahrt?
(Quelle: Pixabay)

Neben einer neuen Bezeichnung – es wird NGefAG heißen und nicht mehr NSOG - haben sich auch sonst einige Änderungen im Gesetz ergeben. Die meisten davon schränken die Arbeit der Polizei erheblich ein – und das in der heutigen sicherheitspolitischen Lage!

Um nur ein Beispiel zu nennen: Die Voraussetzungen für die verdachtsunabhängigen Kontrollen (sog. 12(6)er-Kontrollen) werden erheblich verschärft und werden als Maßnahme für die polizeiliche Praxis völlig untauglich. 

Der BDK hatte, wie die beiden anderen Berufsvertretungen, bei der Vorbereitung des Gesetzentwurfs die Möglichkeit, sich zu den Veränderungen zu äußern.

 

Hier ist die Stellungnahme des BDK vom 06.05.2016:

 

„Der Bund Deutscher Kriminalbeamter Niedersachsen betrachtet eine ständige Befassung mit Gesetzesnormen als Aufgabe einer pluralistischen Gesellschaft, insbesondere wenn sie sich mit Eingriffsrechten befassen, hier explizit der Polizei. 

Wir sind als handelnde Personen, die wir mit dieser Eingriffsnorm umgehen müssen, in besonderer Weise an Bürgernähe und Transparenz, datenschutzrechtlicher Korrektheit und effektiver Polizeiarbeit interessiert. 

Auf die Begründung zum Gesetzentwurf im Allgemeinen Teil eingehend, machen wir allerdings die Begrifflichkeit einer „qualifizierten Polizeiarbeit“ ausschließlich von den zu erwartenden hohen Anforderungen an die Aus- und Fortbildung der Beamtinnen und Beamten abhängig, die weder Gegenstand des Gesetzes sein sollte und deshalb auch nicht dieser Stellungnahme ist. 

Das Niedersächsische Gesetz über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG) in der aktuellen Fassung als „Angriff auf die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger“ zu bezeichnen, befremdet uns indes sehr. 

Im Interesse unserer Aufgabe, für die Menschen in unserem Lande, die Öffentlichkeit und den Bestand unserer Demokratie einzutreten, verschließen wir uns dennoch nicht einer sachlichen Diskussion der einzelnen Gesetzesänderungsvorschläge. 

 

Zum Wegfall des Ordnungsbegriffes im § 2 Nds.SOG 

Die beabsichtigte Streichung des Begriffes „der öffentlichen Ordnung“ wurde bereits 1994 in dem damaligen NGefAG nicht aufgenommen. Es sollte seinerzeit der Kritik Rechnung getragen werden, dass es nicht die Aufgabe des Staates sein könne, die Beachtung ungeschriebener Wertvorstellungen mittels hoheitlicher Gewalt durchzusetzen. Es wurde seinerzeit begründet, dass die Regelungsdichte des damaligen NGefAG mögliche relevante Störungen über den Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ erfassen würde. Schon damals vermuteten die Kommentatoren (Böhrenz / Franke), dass nicht akzeptable Regelungslücken entstehen könnten. Es stellte sich dann in der Folgezeit heraus, dass es eine Reihe von Standardfällen, wie z. B. Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit, Verschmutzung von öffentlichen Anlagen, unangemessene Lärmbelästigungen eben nicht vom Gesetz erfasst wurden und die örtlichen Polizeibehörden und Kommunen in diesen Fällen vor Probleme stellte. 

Das Argument, dass alles spezialgesetzlich geregelt sei, entspricht damit nicht den Tatsachen, zumal die Anwendung von anderen Gesetzen dann mitunter dazu führt, dass mit „Kanonen auf Spatzen geschossen“ wird. Zudem erfährt der „Ordnungsbegriff“ in der Bevölkerung eine hohe Akzeptanz und ist hier nicht negativ belegt. 

Wie populär der Begriff ist, zeigt der Slogan der Hannoverschen Polizei „ Alles in Ordnung?“. 

Es ist ergänzend anzumerken, dass eine Auswertung des polizeilichen Notrufs 110 in Bayern ergeben hat, dass etwa 2/3 aller dortigen Notrufe polizeiliche Einsätze im Rahmen von Ordnungs- und Hilfsmaßnahmen anfordern bzw. auslösen! 

Wir wenden uns gegen die Streichung dieses Begriffes, sehr wohl wissend, dass die meisten Gefahren oder Störungen für die „öffentliche Ordnung“ bereits durch Gesetze und Verordnungen geregelt oder sanktioniert werden. Es bestehen dennoch vereinzelte Lücken, bei denen ein Rückgriff auf eine Generalklausel für die Polizei hilfreich sein kann. Als ein Beispiel erlauben sie uns, den exzessiven Alkoholkonsum auf Straßen/ Wegen und Plätzen (Treffs) zu nennen, der punktuell in nahezu jeder größeren Kommune zu finden ist. In der Regel gehen sie mit belastenden Handlungen wie Verunreinigungen, Pöbeleien, urinieren in der Öffentlichkeit, Lärmbelästigungen bis hin zu Straftaten einher. Es ist nicht hilfreich, Ordnungswidrigkeiten oder Straftatenversuche als „Hilfskrücken“ heranziehen zu müssen, um im Vorfeld der Tatbestandserfüllung zur „Herstellung des oftmals auch subjektiven Sicherheitsgefühls“ im Einzelfall bereits ermahnend, oder durch Platzverweise die Ordnung wieder herzustellen. 

Die Änderung der Gesetzesüberschrift ist aus vorgenannten Gründen weder notwendig noch zielführend. 

 

§ 12 Nr. 6 Nds.SOG verdachtsunabhängige Kontrollen

Die Änderungen des Absatzes 6 werden vom Bund Deutscher Kriminalbeamter nicht mitgetragen. Die Vorschrift erlaubt Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum zum Zweck der Bekämpfung von Kriminalität mit internationalem Bezug. Die Kontrolle ist bereits im Vorfeld der konkreten Gefahren unabhängig von einem bestimmten sonstigen Anlass zulässig. In der derzeitigen Kriminalitätsentwicklung haben wir es häufig mit internationalen, Tätergruppen zu tun, so z.B. Islamistischer Terrorismus, Wohnungseinbruch, KFZ-Kriminalität, Enkeltrick, Skimming, Phishing und andere aktuellen Kriminalitätsformen. 

Sie werden in der Regel von reisenden, hochmobilen Tätern durchgeführt. Es ist vorgesehen, zukünftig die Anordnung der Durchführung durch die Behördenleitung bzw. bei Übertragung der Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter sowie Beamtinnen oder Beamte des dritten Beförderungsamtes der Laufbahngruppe ab dem zweiten Einstiegsamt vorzunehmen. Die Anordnung ist schriftlich zu begründen. 

Ferner müssen aufgrund von polizeilichen Lageerkenntnissen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen. 

Vor diesem Hintergrund erscheint uns die vorliegende beabsichtigte Gesetzesänderung allenfalls dazu geeignet, dass wir künftig Gefahr laufen, dass derartige Kontrollen aufgrund der rechtlichen und praxisfremden Regelung kaum noch durchgeführt werden. 

Die niedersächsischen Polizeibeamtinnen und –beamten sind rechtlich so hervorragend ausgebildet, dass sie sehr wohl in der Lage sind, mit den bisherigen gesetzlichen Regelungen maßvoll und gesetzeskonform umzugehen. Einer weitergehenden Regelung bedarf es hier keinesfalls.

 

§ 12 a Nds.SOG Gefährderansprache 

Der Bund Deutscher Kriminalbeamter folgt grundsätzlich der Aufnahme des „§ 12a Nds.SOG Gefährderansprache“ in das Gesetz. 

Die Begrenzung „an ihrer Wohnung“ oder in schriftlicher Form betrachten wir als praxisfremd. Zunächst stellt sich die Frage, ob die eingesetzten Beamtinnen und Beamten künftig derartige Gespräche im Hausflur führen müssen? Der Ort der Gefährderansprache sollte sich ausschließlich an der zeitlichen Nähe und der Schwere der zu erwartenden Gefahr oder Störung orientieren und lediglich dadurch begrenzt werden, dass ein Höchstmaß des Schutzes der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen zu wahren ist. 

Dass bei Minderjährigen immer der Personensorgeberechtigte zugegen ist, wird in vielen Fällen nicht zu gewährleisten sein. Vielmehr wäre die Formulierung „Erziehungsberechtigte oder Personensorgeberechtigte“ zu verwenden, an den/ die auch die schriftliche Gefährderansprache zu richten ist. Aktuell verweisen wir auch auf eine Problematik, hinsichtlich der vielen minderjährigen männlichen unbegleiteten jugendlichen Flüchtlingen in den niedersächsischen Kommunen. 

 

§ 21a Nds.SOG Parlamentarische Kontrolle von Gewahrsamseinrichtungen der Polizei 

Die beabsichtigte Regelung wird von uns aus praktischen Gründen abgelehnt. 

Wir können uns nicht vorstellen, welche Gründe zu dieser Gesetzesregelung geführt haben. Wir empfinden sie als ein nicht zu begründendes Misstrauen in die niedersächsische Polizei. 

 

§ 32 (5) Nds.SOG Kennzeichenlesegerät 

Die Streichung dieses Absatzes führt vor dem Hintergrund der aktuellen Anschläge im Bereich des Terrorismus und der Gleichzeitigen aktuellen Diskussion um den Zustand der Sicherheitsbehörden in Polizeikreisen nur noch zu Kopfschütteln. Viele dieser Absatz tatsächlich weg, wären die Sicherheitsbehörden noch weniger in der Lage, ihren Aufgaben nachzukommen. 

 

§ 36 Nds.SOG Verdeckte Ermittlungen 

Der Einsatz von Vertrauenspersonen, die länger als 6 Monate geplant sind, sollen zukünftig durch die Anordnung eines Amtsgerichtes verlängert werden. Hier sehen wir erhebliche praktische und tatsächliche Schwierigkeiten, die zu einer erheblichen Gefährdung der eingesetzten Vertrauenspersonen führen würden. Der Kreis der mit der Sache betrauten Personen ist streng limitiert, die Mitarbeiter sind besonders dem Geheimschutz verpflichtet. Wenn dieser Kreis auf Mitarbeiter der Amtsgerichte erweitert würde, müssten zuvor die Geschäftsabläufe in den Amtsgerichten drastisch verändert werden.“ 

 

Die Einwände des BDK Niedersachsen aus kriminalpolizeilicher Sicht wurden mit Ausnahme der Anordnungsbefugnis für verdachtsunabhängige Kontrollen leider nicht berücksichtigt!

Wir fragen uns, warum politisch idiologische Gesichtspunkte wieder einmal Vorrang vor sicherheitspolitischen Notwendigkeiten haben sollen. Mit entscheidenden Änderungen erklären wir uns ausdrücklich nicht einverstanden und sind enttäuscht, dass unsere Bedenken nicht berücksichtigt wurden.

Wir fordern deshalb alle niedersächsischen Parlamentarier auf, der Gesetzeslage so nicht zuzustimmen!

 

Der BDK ist die mit Abstand einzige Berufsvertretung, die sich parteiungebunden für die  Belange der effektiven und bürgerorientierten Kriminalitätsbekämpfung und deren nachhaltigen Verbesserung im Sinne der Opfer von Straftaten einsetzt.

 

 

Der geschäftsführende Landesvorstand