Rücktritt vom genehmigten Urlaub

27.03.2020

Urlaub dient der Erholung. In der aktuellen Situation ist dieser Zweck kaum zu erreichen. Daher wollen viele Beschäftigte ihren bereits genehmigten Urlaub lieber verschieben. Leider wird dieses Ansinnen von den Polizeibehörden in NRW unterschiedlich behandelt.
Rücktritt vom genehmigten Urlaub
Martin Moritz / pixelio.de

Durch Rückmeldungen von Mitgliedern wurde bekannt, dass einige Behörden den Beschäftigten nicht gestatten, bereits genehmigten Urlaub nicht anzutreten.

 

Für Beamte gilt nach § 19 FrUrlVO:

Urlaub dient der Erholung.

Er soll die Gesundheit des Beschäftigten erhalten.

In der aktuellen Krisensituation ist dies objektiv nicht möglich. Reiseverkehr ist massiv eingeschränkt. In vielen Staaten gelten Ausgangssperren. Einreisen zu touristischen Zwecken sind nicht möglich. Hotelbetriebe haben geschlossen oder dürfen nur beruflich Reisende unterbringen. Europaweit stehen Gastronomie, Freizeitanlagen, Sportanlagen u.v.m. nicht zur Verfügung.

 

§ 40 Abs 3 FrUrlVO regelt:

"Wünschen Beamtinnen und Beamte aus wichtigen Gründen den Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem Wunsch zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist"

 

Nach Auffassung des BDK NRW haben die Behörde in der aktuellen Lage diesen Wünschen zu entsprechen.

 

Für die Tarifbeschäftigten normiert der TV-L alle Urlaubsfragen. Die Regelungen sind dem Beamtenbereich ähnlich. Die v. g. Argumentation lässt sich auf den Tarifbereich übertragen.

 

Der BDK-Landesvorsitzende Sebastian Fiedler hat das Innenministerium um eine Klarstellung gebeten, damit es zu einer landeseinheitlichen Anwendung der Urlaubsregelungen kommt. Eine Verlegung bereits genehmigter Urlaubszeiten muss überall möglich sein.

 

Sebastian Fiedler hat zudem dafür geworben, für alle Beschäftigten des Landes die bestehenden Verjährungsfristen (derzeit 15 Monate) vorübergehend auf 24 Monate zu verlängern.