Rücktritt vom genehmigten Urlaub

03.04.2020

Achtung: Urlaubsansprüchen verfallen in Sachsen-Anhalt ab dem 30.September des Folgejahres!
Rücktritt vom genehmigten Urlaub
Ostsee

Durch Hinweise unserer Mitglieder wurde bekannt, dass einige Behörden zurzeit den Beschäftigten nicht gestatten, bereits genehmigten Urlaub nicht anzutreten.

Urlaub dient der Erholung.

In der aktuellen Situation ist dieser Zweck kaum zu erreichen. Wie bereits in anderen Bundesländern wollen viele Beschäftigte auch in Sachsen-Anhalt ihren bereits genehmigten Urlaub lieber verschieben. Leider wird dieses Ansinnen von den Polizeibehörden in Sachen-Anhalt unterschiedlich behandelt.

Für Vollzugsbeamte regeln sich die Urlaubsbestimmungen nach der Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt (UrlVO LSA). Urlaub dient der Erholung und ist zu bewilligen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte sichergestellt ist. 

Erholungsurlaub soll die Gesundheit des Beschäftigten erhalten.

In der aktuellen Krise ist dies objektiv nicht möglich. Reiseverkehr ist massiv eingeschränkt. In vielen Staaten gelten Ausgangssperren. Einreisen zu touristischen Zwecken sind nicht möglich. Hotelbetriebe haben geschlossen oder dürfen nur beruflich Reisende unterbringen. Europaweit stehen Gastronomie, Freizeitanlagen, Sportanlagen u.v.m. nicht zur Verfügung. Die Bewegungsfreiheit ist auch gemäß Verordnung der Landesregierung eingeschränkt.

§ 9 (2) UrlVO LSA regelt die Verlegung von Erholungsurlaub. Dort heißt es:

„Möchten Beamte Erholungsurlaub, der bewilligt worden ist, hinausschieben oder abbrechen, ist dem Antrag zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes oder der Ausbildung vereinbar ist und die Arbeitskraft des Beamten dadurch nicht gefährdet wird.“

Nach Auffassung des BDK haben die Behörde in der aktuellen Lage diesen Anträgen zu entsprechen. Eine Verlegung bereits genehmigter Urlaubszeiten muss überall möglich sein.

Verfall von Erholungsurlaub

Gemäß § 7 UrlVO LSA regelt sich die Inanspruchnahme und der Verfall von Erholungsurlaub. Dieser soll grundsätzlich im laufenden Urlaubsjahr genommen werden. Erholungsurlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt.

Beamt*innen die ihren genehmigten Urlaub verschieben möchten, müssen damit rechnen, dass eine Urlaubsgewährung nicht zum Nachteil des geplanten Urlaubs anderer erfolgen kann.

Für alle gilt – ein Gespräch mit dem Vorgesetzten kann viele Probleme regeln! Gegenseitige Rücksichtnahme und moderate Gesprächsführung ist das Gebot der Stunde! …auf das Recht „pochen“ ist hier wohl die falsche Botschaft.

Der Landesvorsitzende Peter Meißner hat sich bereits am 30.03.2020 in einem Brief an das Ministerium für Inneres und Sport gewandt und sich dafür eingesetzt, dass der Zeitraum des Verfalls der Urlaubsansprüche auf 24 Monate verlängert wird.

Dies auch mit der Überlegung, dass in anderen Bundesländern schon dem Grunde nach längere Verfallszeiten für Urlaubsansprüche gelten (z.B. NRW 15 Monate).

Für die Tarifbeschäftigten normiert der TV-L alle Urlaubsfragen. Die Regelungen sind dem Beamtenbereich ähnlich. Die voran gestellte Argumentation lässt sich auf den Tarifbereich übertragen.

 

Brief an Ministerium vom 30.03.2020

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