Rufbereitschaft = Arbeitszeit?

24.11.2013

„Der Einsatzleiter vom Dienst einer Feuerwehr verrichtet zur Arbeitszeit zählenden Bereitschaftsdienst, wenn er außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ein dienstliches Einsatzfahrzeug mitführen, über einen Funkalarmempfänger ständig erreichbar sein und mit einer Alarmierung während dieser Zeit regelmäßig rechnen muss.“ ... Leitsatz des VGH Baden-Württemberg zum Urteil vom 26.6.2013, Az. 4 S 94/12
Rufbereitschaft = Arbeitszeit?

Im Zusammenhang mit den Rufbereitschaften eines Einsatzleiters der Feuerwehr hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Sommer diesen Jahres eine richtungsweisende Entscheidung getroffen, wonach die im konkreten Einzelfall geleisteten Rufbereitschaften als zur Arbeitszeit zählender Bereitschaftsdienste zu werten sind.

Die Richter hoben dabei u.a. darauf, dass enge zeitliche Vorgaben („unverzüglich“ oder „sofort“ gegenüber z.B. (nur) „alsbald“) zwischen Alarmierung und Aufnahme des Dienstgeschäftes am Einsatzort, aber auch ein dafür zugrunde liegender „Berufskodex“ die Selbstbestimmung des Aufenthaltsortes einengen können. Auch die Regelmäßigkeit der zu erwartenden Alarmierungen und Einsätze spricht gegen eine Rufbereitschaft.

Die in diesem Urteil genannten Entscheidungsgründe legen nahe, dass auch die kriminalpolizeilichen Rufbereitschaften als BvD/KvD oder ggf. in weiteren Bereichen geleisteten Dienste, die bislang nur zu einem Achtel vergütet wurden, bei gerichtlicher Nachprüfung als Arbeitszeit anerkannt werden können.

So ist es auch nicht überraschend, dass zwischenzeitlich das Innenministerium reagiert und die nachgeordneten Dienststellen informiert hat, auf welche Parameter zukünftig zu achten wäre, um Rufbereitschaften nicht in die rechtliche Nähe von Arbeitszeiten zu bringen.

"U.a. der Hinweis, dass Rufbereitschaften zukünftig nur sporadisch und nicht mit einer prognostisch verlässlichen Regelmäßigkeit von Einsätzen unterbrochen werden dürfen, ist dabei schon reine Theorie." stellt der baden-württembergische BDK-Vorsitzende Manfred Klumpp und weist darauf hin, dass solche Rufbereitschaften ohnedies nur angeordnet wurden und werden, wenn mit einem Einsatz gerechnet wird. "Ansonsten setzt man immer noch darauf, dass Kriminalbeamtinnen und Kriminalbeamte auch ausserhalb der planmäßigen Dienstzeit bei Bedarf erreichbar sind und eingesetzt werden können."

Der BDK Baden-Württemberg empfiehlt deshalb seinen von Rufbereitschaften betroffenen Mitgliedern, sich noch in diesem Jahr an ihre Dienststelle zu wenden und die Anerkennung der bisher geleisteten „Rufbereitschafts“-Zeiten als Bereitschaftszeit und damit Arbeitszeit zu beantragen.

Ein entsprechendes Beispielschreiben, welches an die jeweils individuelle Situation angepasst werden muss, ist über die örtlichen Bezirksverbände und die Landesgeschäftsstelle abrufbar.

Wie geht es weiter?

Bei einem zu erwartenden negativen Bescheid der Dienststelle, wäre dagegen Einspruch zu erheben, dem dann vermutlich wiederum ein ablehnender Widerspruchsbescheid folgt. Nunmehr steht grundsätzlich der Verwaltungsgerichtsweg an.

Der BDK wird sich bemühen, mit dem Innenministerium ein Einvernehmen zu erzielen, dass lediglich einige wenige Fälle auf den Verwaltungsgerichtsweg gebracht werden und die anderen bis zur gerichtlichen Klärung ruhend gestellt werden. Weitere Infos folgen.

Der Landesvorstand weist darauf hin, dass derartige Ansprüche nach 3 Jahren verjähren und es deshalb wichtig ist, alsbald individuell einen Antrag zu stellen, damit das Jahr 2010 rückwirkend noch mit einbezogen ist.

 

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Siehe auch

  • Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 26.6.2013, Az. 4 S 94/12

  

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