Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage in Sachsen-Anhalt

02.12.2025

Beschluss des Finanzausschusses am 01.12.2025. Wichtige Weichenstellung für die Polizeizulage: Finanzausschuss macht den Weg frei – BDK begrüßt Umsetzung langjähriger Forderung

Es ist ein entscheidender Schritt für alle Polizeibeamtinnen und -beamten: Gestern, am 1. Dezember 2025, gab es im Finanzausschuss einen wegweisenden Beschluss, der die Rückkehr zur Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage ebnet. Dieser Beschluss ist jedoch noch nicht final – er muss noch in einer der kommenden Landtagssitzungen am 16., 17. oder 18. Dezember bestätigt werden.

BDK Sachsen-Anhalt: „Langjährige Forderung wird umgesetzt“

Der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) Landesverband Sachsen-Anhalt unterstützt diesen Antrag ausdrücklich und befürwortet die geplante Neuregelung. Aus Sicht des Verbandes ist dieser Schritt überfällig: Mit der Anerkennung der Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage wird eine zentrale und langjährige Forderung des BDK endlich in geltendes Recht umgesetzt. Der Verband sieht darin ein wichtiges Signal der Wertschätzung für die geleistete Arbeit der Kolleginnen und Kollegen.

Was wurde konkret beschlossen?

Im Kern des Beschlusses steht der zweite Änderungsantrag der Fraktionen CDU, SPD und FDP. Darin ist geregelt, dass die Stellenzulage „Nummer 8“ – die Zulage für Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben – künftig wieder ruhegehaltfähig wird. 

Die Voraussetzungen im Detail

Damit die Zulage im späteren Ruhegehalt berücksichtigt wird, sieht der geänderte § 40 Absatz 3 folgende Kriterien vor: 

• 10 Jahre Bezugsdauer: Die Beamtin oder der Beamte muss die Zulage über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren erhalten haben. 

• Bei Dienstunfähigkeit: Wird jemand während einer zulageberechtigten Verwendung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt (oder verstirbt im Dienst), ist die Zulage ebenfalls ruhegehaltfähig, sofern diese Verwendung zuvor mindestens zwei Jahre andauerte. 

• Bei Dienstbeschädigung: Beruht die Dienstunfähigkeit auf einer Krankheit oder Verwundung, die man sich im Dienst ohne grobes Verschulden zugezogen hat (z. B. durch einen Angriff oder Unfall), entfällt die Mindestdauer der Verwendung komplett. 

Sollten mehrere Stellenzulagen zutreffen, wird der für die Beamtin oder den Beamten günstigste Betrag berücksichtigt. 

Anerkennung der Lebensleistung

Hintergrund dieser Neuregelung ist die Anerkennung der besonderen Belastungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungslagen, die mit dem Polizeidienst verbunden sind. Wer diese Anforderungen über viele Jahre erfüllt hat, soll davon auch in der Pension profitieren. Die Versorgung soll, so die Begründung der Fraktionen, die Lebensleistung der Beamtinnen und Beamten angemessen abbilden. 

Mit dem gestrigen Votum des Ausschusses ist die wichtigste Hürde genommen – nun liegt das letzte Wort beim Landtag in seiner Dezember-Sitzung.

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