Schichtdienst (GAP-Modelle)

30.04.2019

Erhöhung des Zusatzurlaubs Nach vielerlei Unsicherheiten hat nun das Innenministerium die bestehenden Unklarheiten hinsichtlich des zustehenden Sonderurlaubes für Schichtdienstleistende beseitigt. Hiernach schreibt das Ministerium:
Schichtdienst (GAP-Modelle)

„Die Mindestanzahl der hier geforderten 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht ist in allen WSD-Modellen der rheinland-pfälzischen Polizei grundsätzlich gegeben.

Bei der Berechnung der zu leistenden Arbeitstage ergibt sich im 5-Schichten-Dienst eine Besonderheit. In den WSD-Grundmodellen werden 21 Schichten in fünf Wochen verrichtet. Das entspricht weder einer 5-Tage-Woche noch einer 6-Tage-Woche. In Anlehnung an tarifrechtliche Regelungen ist hier von einer 4,2-Tage-Woche auszugehen (21 Schichten geteilt durch 5 Wochen). Abweichend davon ist für WSD-Modelle mit 12-Stunden-Diensten am Sonntag von einer 4-Tage-Woche auszugehen (20 Schichten geteilt durch 5 Wochen).

Die Umrechnung der 5-Tage-Woche des § 18 Abs. 1 UrlVO auf eine 4,2 bzw. 4 Tage-Woche erfolgt demnach unter Anwendung von 0,84 als Umrechnungsfaktor (4,2: 5 Tage) bzw. 0,80 (4: 5 Tage).“

Danach ergibt sich bei den 5-Schichtendienst bei im WSD-Grundmodell zu erbringenden 21 Schichten in fünf Wochen folgende Berechnung:

 

in der 4,2-Tage-Woche

geleistete Arbeitstage

Zusatzurlaub

87 X 0,84

73

3 Tage

130 X 0,84

109

4 Tage

173 X 0,84

145

5 Tage

195 X 0,84

164

6 Tage

 

 

 

 

Bei 20 zu erbringenden Schichten in fünf Wochen im WSD-Grundmodell mit 12-Stunden Dienst am Sonntag ergibt sich folgende Berechnung:

in der 4-Tage-Woche

geleistete Arbeitstage

Zusatzurlaub

87 X 0,80

70

3 Tage

130 X 0,80

104

4 Tage

173 X 0,80

138

5 Tage

195 X 0,80

156

6 Tage

 

Weiterhin schreibt das Ministerium:

„Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht unmittelbar nach Ableistung der geforderten Anzahl an Arbeitstagen. Diese werden durch die Zeitwirtschafter in TEMPUS abgefragt und den Beamtinnen und Beamten im WSD in TEMPUS gutgeschrieben. Der Zusatzurlaub kann und sollte bereits während des laufenden Urlaubsjahrs genommen werden, was auch dem arbeitswissenschaftlichen Grundsatz entspricht, wonach auf die Belastung möglichst unmittelbar eine Entlastung folgen soll.

Der Zusatzurlaub kann wie der Jahresurlaub bis zum 31. Oktober des Folgejahres in Anspruch genommen werden, bevor dieser verfällt.“

Der ab dem vollendeten 50. Lebensjahr gewährte zusätzliche Urlaubstag ist bei dieser Übersicht nicht berücksichtigt und kommt noch hinzu.

Der BDK geht davon aus, dass damit eine klare Regelung durch das Ministerium geschaffen wurde.