Sonderermittlungen des Senats

24.09.2020

Unklare Befugnisse und unklarer Status für Betroffene
Offener Brief

Der BDK spricht sich gegen den Einsatz gesetzlich nicht verankerter Ermittlungspersonen aus, dies hatte der Landesdelegiertentag bereits 2018 beschlossen. Bei den Ermittlungen nach dem Anschlagsfall Breitscheidplatz und dem in diesem Zusammenhang eingesetzten Sonderbeauftragten des Senats, der unter anderem Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LKA befragte, herrschte bei den Betroffenen Unklarheit über den Status und die Rechte des „Sonderermittlers“ sowie insbesondere über ihre eigenen Rechte im Zuge der Befragung. Der Sonderbeauftragte Bruno Jost selbst konstatierte in der Vorbemerkung zu seinem Abschlussbericht Beschränkungen wegen der „rechtlich weitgehend unklaren Stellung eines Sonderbeauftragten und wegen des Fehlens jeglicher gesetzlichen Befugnisse“.

In § 10 Abs. 3 ASOG-E werden (unverändert) die Rechte der Fachaufsicht über die Polizei durch die Senatsverwaltung für Inneres dargestellt. Hier fehlt aus unserer Sicht eine Klarstellung zur Rechtsstellung von in der jüngeren Vergangenheit eingesetzten, sogenannten „Sonderermittlern“ und daraus resultierend auch zur Rechtsstellung der diesen Ermittlungen ausgesetzten Kolleginnen und Kollegen.

Aus Sicht des BDK muss das Abgeordnetenhaus deutlich machen, ob es das Instrument von Sonderbeauftragten im Sinne von Ermittlungspersonen des Senats neben den etablierten parlamentarischen und gesetzlichen Untersuchungsstellen für richtig hält oder nicht. In letzterem Fall sollte es zur Vermeidung der Wiederholung dieser unklaren Rechtsstellungen einen gesetzlichen Ausschluss beschließen.

Der BDK lehnt es grundsätzlich ab, dass einzelne Dienstkräfte zur persönlichen Auskunftserteilung außerhalb des Dienstwegs gegenüber der Fachaufsicht bzw. von ihr oder dem Senat beauftragten Personen verpflichtet werden. Sollte das Parlament dies jedoch für angemessen und notwendig erachten, müsste eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, die dann explizit die Rechte der Ermittlungsperson und der Betroffenen klarstellt. Hierbei müssen die prozessualen Rechte aus dem Disziplinarrecht und dem Strafverfahrensrecht gewahrt bleiben. Wenn das Abgeordnetenhaus also Befragungen etc. durch die Fachaufsicht unter Außerachtlassung des Dienstwegs für richtig erachtet, schlägt der BDK vor, § 10 mindestens um folgenden Absatz zu ergänzen:

(4) Nimmt die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Fachaufsicht ihre Informationsrechte aus Abs. 3 wahr und fordert hierbei eine persönliche Stellungnahme von Dienstkräften der Ordnungsbehörden, nachgeordneten Ordnungsbehörden oder der Polizei im Wege einer Befragung oder auf andere Weise ein, so sind die betroffenen Personen, im Falle der Befragung mit der Vorladung und sonst vorab auf geeignete Weise, über ihre Rechtsstellung und die Verfahrensrechte aus anderen infrage kommenden Gesetzen schriftlich zu belehren. Der Nachweis darüber ist zu den Akten zu nehmen.

Einschlägig wären hier beispielsweise § 20 DiszG, §§ 52, 53, 55, 57 StPO oder §§ 136 ff. StPO, die auch bei einer Prüfung durch die Fachaufsicht unserer Ansicht nach nicht außeracht gelassen werden dürfen.

Der BDK hat diese Forderung in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Änderungsgesetzes zum ASOG am 24. September 2020 in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht.

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