Stellungnahme des BDK zur Änderung des Polizeigesetzes NRW

07.10.2016

Legitimations- und Kennzeichnungspflicht sowie körpernah getragene Aufzeichnungsgeräte (BodyCams) - Anhörung des Innenausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen am Dienstag, dem 27.September 2016 zum vierten Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - Drucksache 16/12361


Stellungnahme des BDK zur Änderung des Polizeigesetzes NRW
Foto: Erwin Lorenzen / pixelio.de

Der BDK NRW sieht keine Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung der Kennzeichnung von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten im Einsatz, so wie es der Gesetzesentwurf vorsieht. Es bestehen bereits Erlassvorschriften des Ministeriums für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalens zum Umgang mit Dienstausweisen und Kriminaldienstmarken (Mitführpflicht, grundsätzliche Pflicht den Ausweis vorzuzeigen, etc.) und zum Tragen von Namensschildern. Eine Notwendigkeit der gesetzgeberischen Ausgestaltung sehen wir daher nicht.

Zudem beinhaltet der Gesetzesentwurf die Pflicht für die Bereitschaftspolizei und Alarmeinheiten gesondert gekennzeichnete Uniformteile zu tragen. Diese sollen über die bereits bestehende Ziffernkombination hinaus (taktische Kennzeichnung) mit Buchstabenergänzungen versehen werden, so dass eine individuelle Zuordnung der oder des Polizeivollzugsbeamten möglich ist. Der Bund Deutscher Kriminalbeamter NRW erkennt keine Notwendigkeit für eine gesetzliche Regelung. Es sind keine Fälle bekannt, bei denen Ermittlungen gegen Polizeivollzugsbeamte in Nordrhein-Westfalen aufgrund mangelnder Identifizierbarkeit in geschlossenen Einsätzen oder anderen Lagen gescheitert sind. Der gesetzlichen Einführung dieser Kennzeichnungspflicht fehlt daher jegliche objektive Grundlage.

Einsatz von körpernah getragenen Aufzeichnungsgeräten (BodyCams)

Der BDK hatte sich bereits am 14.01.2014 im Rahmen der öffentlichen Anhörung des Landtagsinnenausschusses für die Einführung einer entsprechenden Norm ausgesprochen. Der Einsatz von entsprechender Aufzeichnungstechnik zur Abwehr von konkreten Gefahren für Leib und Leben der eingesetzten Beamtinnen und Beamten sowie Dritter ist ein geeignetes Mittel zur Verhütung von Straftaten.

Wir haben im Rahmen der vorgenannten Anhörung Vorschläge für eine Ausgestaltung der Norm unterbreitet, die sich im nun vorliegenden Gesetzestext erfreulicherweise wiederfinden.

Die Einführung der BodyCams befürworten wir deshalb weiterhin und regen schon jetzt eine Ausweitung auf weitere Organisationseinheiten an.

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