Stellungnahme des Bund Deutscher Kriminalbeamter Landesverband Hessen zum Gesetzentwurf zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2026/2027
13.05.2026
Der Bund Deutscher Kriminalbeamter Landesverband Hessen bewertet den vorgelegten Gesetzentwurf zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2026 und 2027 als wichtigen und notwendigen Schritt. Die vorgesehene Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge ist richtig. Sie verhindert, dass Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger von der allgemeinen Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst abgekoppelt werden.
„Die Übertragung der Einkommensentwicklung auf die hessischen Beamtinnen und Beamten sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger ist richtig und notwendig. Wer den öffentlichen Dienst leistungsfähig halten will, darf seine Beschäftigten nicht von der allgemeinen Einkommensentwicklung abkoppeln“, erklärt Dirk Peglow, Landesvorsitzender des BDK Hessen.
Gleichzeitig ist mit dem Gesetzentwurf die Frage einer dauerhaft verfassungskonformen, amtsangemessenen und konkurrenzfähigen Besoldung noch nicht abschließend beantwortet. Der Entwurf enthält mehrere richtige Verbesserungen, muss aber im parlamentarischen Verfahren sorgfältig darauf geprüft werden, ob er tatsächlich eine tragfähige Grundlage für die hessische Besoldung schafft oder vor allem eine rechnerische Mindestabsicherung erreicht.
„Verfassungskonforme Besoldung darf nicht als Minimalprogramm verstanden werden. Hessen muss als Dienstherr auch im Wettbewerb um qualifizierte und erfahrene Kolleginnen und Kollegen bestehen können“, so Peglow.
Der Gesetzentwurf greift die jüngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation auf. Bei der Prüfung der Mindestalimentation berücksichtigt er zudem veränderte Familien- und Erwerbsrealitäten und bezieht ein typisiertes weiteres Haushaltseinkommen ein. Das knüpft an Entwicklungen an, die auch in anderen Ländern im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts diskutiert und umgesetzt wurden.
Aus Sicht des BDK Hessen ist deshalb nicht die Berücksichtigung veränderter Lebenswirklichkeiten als solche der zentrale Kritikpunkt. Entscheidend ist vielmehr, ob die konkrete Ausgestaltung transparent, belastbar und dauerhaft verfassungssicher ist. Die Annahme eines weiteren Haushaltseinkommens darf nicht dazu führen, dass strukturelle Defizite in der Grundbesoldung verdeckt werden.
„Es ist nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber veränderte Familien- und Erwerbsmodelle in den Blick nimmt. Entscheidend ist aber, dass daraus kein Rechenmodell wird, das am Ende strukturelle Schwächen in der Grundbesoldung überdeckt“, betont Peglow.
Offen bleibt außerdem, wie das Land mit zurückliegenden Besoldungsjahren umgeht. Der Gesetzentwurf richtet den Blick im Wesentlichen auf die Anpassungen ab 2026 und 2027. Damit ist noch nicht beantwortet, ob und in welchem Umfang für vergangene Jahre eine Nachzeichnung, Ausgleichszahlung oder sonstige rechtssichere Lösung erfolgen muss.
„Der Gesetzentwurf darf nicht so verstanden werden, als sei mit den Anpassungen für 2026 und 2027 automatisch auch die Vergangenheit erledigt. Wenn die Besoldung in zurückliegenden Jahren nicht verfassungsgemäß war, muss das Land auch darüber sprechen, wie dieser Zeitraum fair aufgearbeitet wird“, erklärt Peglow.
Wesentliche Änderungen im Gesetzentwurf
- Besoldungsanpassung: Zum 1. Juli 2026 sollen die Besoldungsbezüge um 3,02 Prozent steigen; bei den Grundgehältern mindestens um 110 Euro. Zum 1. Oktober 2027 folgt eine weitere Anhebung um 2,8 Prozent.
- Anwärterinnen und Anwärter: Auch die Anwärtergrundbeträge werden entsprechend um 3,02 Prozent und später um 2,8 Prozent erhöht.
- Versorgung: Die Anpassungen werden auf die Versorgung übertragen, soweit die jeweiligen Bezügebestandteile versorgungswirksam sind.
- Eingangsbesoldung: Die erste Erfahrungsstufe in der Besoldungsordnung A entfällt zum 1. Januar 2026. Der Einstieg erfolgt künftig grundsätzlich in Stufe 2. Auch vorhandene Beamtinnen und Beamte sowie entsprechende Versorgungsfälle werden übergeleitet.
- Familienzuschlag: Der kinderbezogene Anteil für das erste und zweite berücksichtigungsfähige Kind wird zum 1. Januar 2026 auf jeweils 350,00 Euro festgesetzt. Durch die linearen Anpassungen steigt dieser Betrag ab 1. Juli 2026 auf jeweils 360,57 Euro und ab 1. Oktober 2027 auf jeweils 370,67 Euro.
- Mehrarbeit: Die allgemeine Mehrarbeitsvergütung und die Polizeimehrarbeitsvergütung werden entsprechend der Besoldungsanpassungen erhöht.
- Schicht- und Wechselschichtzulagen: Die Zulage für Wechselschichtdienst soll zum 1. Oktober 2026 nahezu verdoppelt werden: von 102,26 Euro auf 200,00 Euro. Auch die Schichtzulagen werden deutlich angehoben; je nach Fall von bisher 35,79 bis 76,69 Euro auf künftig 58,33 bis 150,00 Euro.
- Rückwirkende Aufarbeitung: Eine abschließende Regelung zur Frage möglicher Ansprüche oder Ausgleichszahlungen für zurückliegende Besoldungsjahre enthält der Entwurf nicht.
Bewertung des BDK Hessen
Der BDK Hessen begrüßt die lineare Anpassung, die Einbeziehung der Versorgung, die Anhebung der Eingangsbesoldung und die Verbesserung der Schicht- und Wechselschichtzulagen. Gerade letztere greifen einen lange bestehenden Nachholbedarf auf.
„Wechselnde Dienstzeiten, Nachtarbeit, Wochenenddienste und kurzfristige Belastungsspitzen prägen den Polizeialltag in vielen Bereichen. Diese Belastungen müssen spürbarer anerkannt werden“, sagt Peglow.
Gleichzeitig bleibt kritisch zu prüfen, ob die Grundbesoldung ausreichend gestärkt wird oder ob strukturelle Fragen vor allem über familienbezogene Bestandteile und rechnerische Annahmen gelöst werden sollen. Familienzuschläge sind wichtig, dürfen aber kein Ersatz für eine insgesamt angemessene Grundbesoldung sein.
Für die Kriminalpolizei ist diese Frage besonders relevant. Organisierte Kriminalität, Cybercrime, Finanzermittlungen, Staatsschutz, sexualisierte Gewalt, Todesermittlungsverfahren und digitale Ermittlungsarbeit verlangen hohe fachliche Spezialisierung, Erfahrung und Belastbarkeit.
„Eine starke Kriminalpolizei braucht gute Ausstattung, klare Befugnisse und eine Besoldung, die Verantwortung und Belastung tatsächlich abbildet“, erklärt Dirk Peglow.
Fazit
Die Besoldungs- und Versorgungsanpassung ist richtig und notwendig. Mehrere Maßnahmen gehen in die richtige Richtung. Der Gesetzentwurf darf aber nicht als Schlusspunkt verstanden werden. Hessen braucht eine Besoldungspolitik, die verfassungssicher, transparent, konkurrenzfähig und den tatsächlichen Belastungen des öffentlichen Dienstes angemessen ist.
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