Stellungnahme des Bund Deutscher Kriminalbeamter NRW zum Gesetzentwurf zur Änderung des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen

22.04.2008

Der Bund Deutscher Kriminalbeamter begrüßt den Gesetzentwurf zur Weiterführung der Videoüberwachung an so genannten Kriminalitätsbrennpunkten (§ 15 a PolG/NRW) ausdrücklich. Der dem Gesetzentwurf beigefügte Evaluierungsbericht "Videoüberwachung" und die darin enthaltenen Erfahrungsberichte der Kreispolizeibehörden Düsseldorf, Bielefeld, Mönchengladbach und Coesfeld zeigt, dass sich Videoüberwachungen an besonders kriminogenen Orten mehr als bewährt haben.
Stellungnahme des Bund Deutscher Kriminalbeamter NRW zum Gesetzentwurf zur Änderung des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen

(Drucksache 14/6096 - Vorlage 14/1628 Evaluierungsbericht "Videoüberwachung)

Der Bund Deutscher Kriminalbeamter begrüßt den Gesetzentwurf zur Weiterführung der Videoüberwachung an so genannten Kriminalitätsbrennpunkten (§ 15 a PolG/NRW) ausdrücklich.

Der dem Gesetzentwurf beigefügte Evaluierungsbericht "Videoüberwachung" und die darin enthaltenen Erfahrungsberichte der Kreispolizeibehörden Düsseldorf, Bielefeld, Mönchengladbach und Coesfeld zeigt, dass sich Videoüberwachungen an besonders kriminogenen Orten mehr als bewährt haben.

Der BDK sieht Videoüberwachungen auf der Grundlage des § 15 a des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen als ein wirksames Hilfsmittel zum Schutz der Bevölkerung vor Straftaten (präventiver Ansatz), aber auch zur beweiskräftigen Strafverfolgung der Delikte der Straßenkriminalität - vor allem der zunehmenden Gewaltkriminalität, von denen die Bevölkerung konkret betroffen ist.

Die im Gesetzentwurf formulierten Änderungen des bereits bestehenden § 15 a PolG NRW bedürfen keiner weiteren Kommentierung.

Art und Umfang der Ermächtigung sowie der Beschränkung der Speicherung von 14 Tagen reichen aus, um die Maßnahmen praxisgerecht in Einzelfällen durchzuführen.

Da es sich um eine für den Bürger offene Spezialermächtigung handelt, ist sie jederzeit überprüfbar. Die Grundsätze bezüglich der Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.

Was die von Kritikern oftmals angeführten "Verdrängungseffekte" anbelangt, weist der BDK daraufhin, dass dies keinesfalls anders zu beurteilen ist, als die erhöhte Streifen- und Kontrolltätigkeit durch Präsenzkonzepte an derartigen Orten. Im Gegenteil - die durch Videoüberwachungen unterstützten Polizeimaßnahmen, auf die die Bürgerinnen und Bürger einen Anspruch haben, werden deutlich effizienter. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der Beschaffungs- und Betriebskosten, die deutlich unter den Personal- und Sachkosten für besondere Brennpunkteinsätze liegen.

Insoweit ist die Fortführung des § 15 a PolG NRW ein wichtiger Schritt zur Gewährleistung der Sicherheit an besonders kriminogenen Orten.

Eine flächendeckende Videoüberwachung - wie sie häufig gefordert oder vor der immer wieder gewarnt wird - lehnt der BDK aus datenschutzrechtlicher Sicht ab.