Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern

15.05.2021

Kinder sind die jüngsten und schwächsten Opfer bei schrecklichen und menschenverachtenden Straftaten sexueller Gewalt. Sie zu schützen, gehört zu den wichtigsten gesellschafts- und auch kriminalpolitischen Aufgaben in unserer Zeit.
Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern

Das Bundeskabinett hat am 12.05.2021 einen Gesetzentwurf von Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) beschlossen, wonach die Verbreitung und der Besitz von Anleitungen zum sexuellen Missbrauch von Kindern nun eine Straftat werden soll. Hierzu soll dem Strafgesetzbuch der § 176e hinzugefügt werden, der künftig Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren für denjenigen vorsieht, der solche Anleitungen zum sexuellen Missbrauch von Kindern öffentlich verbreitet. Wer derartige Missbrauchsanleitungen besitzt, verbreitet oder aus dem Internet oder geschlossenen Chatgruppen herunterlädt, muss mit bis zu drei Jahren Haft rechnen.

Die Einführung dieses neuen § 176e StGB ist zu begrüßen, schließt sie doch eine Strafbarkeitslücke und setzt somit eine langjährige Forderung von Strafverfolgungsbehörden und Kinderschutzverbänden um.

Der Bund Deutscher Kriminalbeamter hatte die Möglichkeit, eine Stellungnahme zu diesem Gesetzentwurf abzugeben und wies darauf hin, dass man aktuell noch nicht valide vorhersagen kann, wie hoch das Fallaufkommen nach Inkrafttreten der neuen Gesetzesnorm voraussichtlich sein wird. Dennoch antizipieren wir einen Erfüllungsaufwand bei den Kriminalpolizeien der Länder, der weit über die in der Formulierungshilfe genannte Einschätzung hinausgeht, denn eine einzige künftig strafbare Anleitung kann aufgrund einer Vielzahl von Zugriffen tausende Strafverfahren generieren, deren Bearbeitung die Kriminalpolizeien der Länder mit ihrem aktuellen Personalbestand vor enorme Herausforderungen stellt.

Der Ermittlungsmehraufwand wird zudem durch neue unbestimmte Rechtsbegriffe verstärkt, die zunächst einmal Eingang in die kriminalpolizeiliche, staatsanwaltschaftliche und richterliche Aus- und Fortbildung finden müssen. Hier werden einmal mehr die Innenministerien der Länder gefragt sein.