Stufengleiche Höhergruppierung im TV-L: Tarifbeschäftigte der Länder weiterhin benachteiligt

22.10.2026

Mehr Verantwortung, aber weniger Anerkennung der Berufserfahrung? Während die stufengleiche Höhergruppierung beim Bund und den Kommunen längst gilt, warten Tarifbeschäftigte der Länder weiterhin darauf. Der BDK NRW fordert: Schluss mit dieser Ungleichbehandlung! Berufserfahrung muss sich auch bei einer Höhergruppierung auszahlen.

Stufengleiche Höhergruppierung im TV-L: Tarifbeschäftigte der Länder weiterhin benachteiligt

Was im TVöD längst gilt, fehlt weiterhin im TV-L.

Mehr Verantwortung muss sich lohnen. Berufserfahrung darf bei einer Höhergruppierung nicht entwertet werden. Dafür setzt sich der Bund Deutscher Kriminalbeamter Nordrhein-Westfalen (BDK NRW) bereits seit Langem ein. Trotz wiederholter gewerkschaftlicher Forderungen ist die stufengleiche Höhergruppierung im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bislang nicht allgemein umgesetzt worden.

Höhergruppierung darf nicht zu finanziellen Nachteilen führen

Wer höherwertige Tätigkeiten übernimmt sollte dafür auch angemessen vergütet werden. Doch die derzeitigen tarifvertraglichen Regelungen im TV-L können dazu führen, dass Beschäftigte bei einer Höhergruppierung ihre bisher erreichte Erfahrungsstufe verlieren.

Anders als bei einer stufengleichen Höhergruppierung erfolgt die Stufenzuordnung im TV-L bei einer regulären Höhergruppierung grundsätzlich betragsbezogen (§ 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L). Beschäftigte werden in der höheren Entgeltgruppe derjenigen Erfahrungsstufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. Dies kann dazu führen, dass sie trotz einer Höhergruppierung einer niedrigeren Erfahrungsstufe zugeordnet werden.

Zudem beginnt die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe gemäß § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L grundsätzlich erneut. Bereits zurückgelegte Stufenlaufzeiten werden daher regelmäßig nicht angerechnet. Zwar sichern die tarifvertraglichen Regelungen grundsätzlich das bisherige Tabellenentgelt und sehen gegebenenfalls einen Garantiebetrag vor. Dennoch können Beschäftigten gegenüber einer stufengleichen Höhergruppierung erhebliche finanzielle Nachteile entstehen.

Für den BDK NRW ist klar: Langjährige Berufserfahrung muss auch bei der Übernahme höherwertiger Aufgaben angemessen berücksichtigt werden.

Der TVöD zeigt: Stufengleiche Höhergruppierung ist längst möglich!

Während die Tarifbeschäftigten der Länder weiterhin auf eine allgemeine Regelung zur stufengleichen Höhergruppierung warten, ist diese im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) bereits seit vielen Jahren verankert.

Für die Tarifbeschäftigten des Bundes wurde die stufengleiche Höhergruppierung zum 1. März 2014 eingeführt. Die Regelung wurde im Zuge der tarifvertraglichen Neuregelungen zur Entgeltordnung des Bundes vereinbart.

Für die Tarifbeschäftigten der Kommunen folgte die Einführung zum 1. März 2017. Grundlage hierfür war die Tarifeinigung vom 29. April 2016.

Damit gilt die stufengleiche Höhergruppierung beim Bund bereits seit mehr als zwölf Jahren und bei den Kommunen seit über neun Jahren. Im TV-L fehlt hingegen bis heute eine entsprechende allgemeine Regelung.

Diese unterschiedliche Behandlung ist aus Sicht des BDK NRW nicht sachgerecht. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Anerkennung bereits erworbener Erfahrungsstufen davon abhängen soll, ob jemand beim Bund, bei einer Kommune oder bei einem Land beschäftigt ist.

Was im TVöD seit Jahren tarifvertraglich geregelt ist, muss endlich auch im TV-L umgesetzt werden!

Aktuelle Diskussion unterstreicht die Notwendigkeit einer Neuregelung

Die aktuelle Diskussion um die Höhergruppierung tarifbeschäftigter Lehrkräfte in Nordrhein-Westfalen verdeutlicht erneut, welche finanziellen Nachteile durch die geltenden Regelungen des TV-L entstehen können. Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) NRW hat hierzu eine Petition gestartet, die neben einer Lösung für betroffene Lehrkräfte auch eine grundlegende tarifvertragliche Änderung für alle Tarifbeschäftigten der Länder fordert.

Für den BDK NRW ist diese Problematik keineswegs neu. Wir setzen uns bereits seit Langem für die Einführung der stufengleichen Höhergruppierung im TV-L ein.  Die aktuelle Diskussion unterstreicht die Notwendigkeit einer tarifvertraglichen Neuregelung, die sämtliche betroffenen Berufsgruppen berücksichtigt.

Auch die Tarifbeschäftigten der Polizei in Nordrhein-Westfalen müssen von einer solchen Verbesserung profitieren. Ihre Berufserfahrung und ihre berufliche Entwicklung verdienen dieselbe Anerkennung wie die der Beschäftigten anderer Bereiche des öffentlichen Dienstes.

Gerade angesichts steigender fachlicher Anforderungen, zunehmender Verantwortung und des Wettbewerbs um qualifizierte Fachkräfte ist eine gerechte tarifliche Entwicklung unverzichtbar. Die stufengleiche Höhergruppierung darf bei künftigen Tarifverhandlungen nicht erneut unberücksichtigt bleiben.

Unsere Forderung bleibt bestehen

Der BDK NRW fordert die Tarifvertragsparteien auf, die stufengleiche Höhergruppierung endlich im Zuge der Tarifrunde 2028 verbindlich im TV-L zu verankern. Darüber hinaus setzen wir uns dafür ein, dass bereits zurückgelegte Stufenlaufzeiten bei einer Höhergruppierung angemessen berücksichtigt werden.

Wer mehr Verantwortung übernimmt, darf dadurch keine Nachteile bei der Anerkennung seiner Berufserfahrung erfahren. Eine Höhergruppierung muss eine tatsächliche berufliche und finanzielle Verbesserung darstellen.

Der BDK NRW wird diese Forderung weiterhin mit Nachdruck vertreten und sich für eine gerechte tarifliche Behandlung der Beschäftigten im polizeilichen Landesdienst einsetzen.

BDK NRW: für faire Arbeitsbedingungen und eine gerechte Bezahlung unserer tarifbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen

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Fotos: Christel Fein. Zur Veröffentlichung in den Medien des BDK freigegeben. Keine zeitliche Beschränkung.
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