Tarif-Info – Jahressonderzahlung nach TV-L

11.10.2018

Tarifsprecherin Dominique Fülster informiert: Tarifbeschäftigte bei der Polizei Baden-Württemberg haben einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Woraus sich dieser Anspruch ergibt und wie die Jahressonderzahlung berechnet wird – im Beitrag.
Tarif-Info – Jahressonderzahlung nach TV-L

§ 20 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) regelt hierzu die Einzelheiten. Voraussetzung ist, dass Beschäftigte am 1. Dezember eines Jahres in einem Arbeitsverhältnis stehen, also bei der Polizei als Tarifbeschäftigte tätig sind.

Selbst wenn das Arbeitsverhältnis ruht, weil sich die Kollegin oder der Kollege beispielsweise in Elternzeit befindet, besteht ein Anspruch auf die Jahressonderzahlung.

Anders sieht es aus, wenn das Arbeitsverhältnis z. B. wegen Kündigung vor dem 1. Dezember beendet wurde, selbst wenn das Arbeitsverhältnis im Restjahr durchgehend bestanden hat. Auch wenn das Arbeitsverhältnis durch Renteneintritt oder bei Auslaufen einer Befristung vor dem 1. Dezember beendet wurde, entfällt die Jahressonderzahlung.

Die Höhe der Jahressonderzahlung bemisst sich aus dem durchschnittlich gezahlten Entgelt der Kalendermonate Juli, August und September, wobei Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien sowie Überstunden und Mehrarbeit, die nicht durch Dienstplan vorgesehen wurden, nicht berücksichtigt werden.

Die Jahressonderzahlung wird in ihrer prozentualen Höhe leider unterschiedlich nach Entgeltgruppen berechnet. So umfasst sie bei EG1 bis EG8 95 % des genannten durchschnittlichen Entgelts, bei EG9 bis EG11 sind es 80 %, bei EG12 bis EG13 sind es nur noch 50 % und bei EG14 bis EG15 zuletzt 35 %.

Die Auszahlung erfolgt mit dem Novembergehalt.

 

 

 

 

„Ich finde es sehr unglücklich, dass die Jahressonderzahlung nach Entgeltgruppen berechnet wird. Vor allem für die vielen Tarifbeschäftigten im Land, die sich in der „kleinen E9“ befinden, denn diese müssen schon verlängerte Stufenlaufzeiten hinnehmen und werden dann noch zusätzlich mit einer verringerten Jahressonderzahlung abgestraft. Bei einer Höhergruppierung in die „kleine E9“ macht sich das bemerkbar. Ebenso fehlt es immer noch an der Möglichkeit einer stufengleichen Höhergruppierung, wie sie im TVöD schon geregelt ist. Ein wichtiges Thema für die nächsten Tarifverhandlungen!“, sagt dazu Tarifsprecherin Dominique Fülster. 

 

Für Sonderfälle lohnt sich ein Blick in den Tarifvertrag selbst, der Link ist nachfolgend aufgeführt.

Internetlink zur Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) TV-L – Tarifvertrag (mit Anlagen)