Tarifeinigung 2026: Mehr Gehalt für Sachsens Polizei – aber die Alimentation bleibt ungelöst
01.04.2026
Am 14. Februar 2026 haben sich die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und die Gewerkschaften auf einen neuen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) geeinigt. Die Einigung sieht Einkommenssteigerungen in drei Stufen vor – mit einer Gesamtsteigerung von 5,8 Prozent über 27 Monate:
- 1. April 2026: +2,8 Prozent, mindestens 100 Euro monatlich
- 1. März 2027: weitere +2,0 Prozent
- 1. Januar 2028: weitere +1,0 Prozent
Ausbildungsentgelte steigen in drei Schritten um insgesamt 150 Euro. Darüber hinaus werden die Zulagen für Wechsel- und Schichtarbeit erhöht. Zudem wurde eine Angleichung der Arbeitsbedingungen in Ostdeutschland an das Westniveau vereinbart. Der Kündigungsschutz nach 15 Dienstjahren ab dem 40. Lebensjahr gilt ab 1. Januar 2027 auch in den ostdeutschen Ländern – eine längst überfällige Angleichung.
Übertragung auf Beamte und Versorgungsempfänger in Sachsen
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfänger sind nicht Partei des Tarifvertrages – ihre Bezüge können nur per Gesetz angepasst werden. Daher begrüßt es der BDK Sachsen ausdrücklich, dass die Staatsregierung und die Koalitionsfraktionen von CDU und SPD unverzüglich handeln: Am 31. März 2026 hat das Kabinett eine Formulierungshilfe beschlossen. Ein entsprechender Gesetzentwurf soll noch vor der Sommerpause im Sächsischen Landtag verabschiedet werden.
Die Anpassung erfolgt rückwirkend zum 1. April 2026 in drei Stufen entsprechend dem TV-L-Abschluss; die erste Auszahlung wird voraussichtlich ab Mai 2026 mit Nachzahlung möglich sein. Der BDK Sachsen erwartet, dass der Landtag diesen Zeitplan einhält. Wertschätzung für Polizeivollzugsbeamte muss sich auf der Gehaltsabrechnung zeigen und nicht nur in Sonntagsreden.
BVerfG-Beschluss vom 17. September 2025: Eine offene Rechnung
Das Sächsische Finanzministerium stellt in seinem Anschreiben vom 31. März 2026 klar: Die neueste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation wird nicht Gegenstand des Anpassungsgesetzes sein. Der BDK Sachsen nimmt dies zur Kenntnis und ordnet ein, was das bedeutet.
Mit Beschluss vom 17. September 2025 (Az. 2 BvL 5/18 u.a.) hat das Bundesverfassungsgericht die Berliner A-Besoldung für die Jahre 2008 bis 2020 zu rund 95 Prozent als verfassungswidrig eingestuft. Entscheidend: Das Gericht hat seinen Prüfmaßstab grundlegend fortentwickelt. Nicht mehr die Grundsicherung, sondern 80 Prozent des statistischen Median-Äquivalenzeinkommens (Prekaritätsschwelle) bildet künftig den unteren Anker. Diese neue Messlatte gilt bundesweit – kein Besoldungsgesetzgeber kann sich hinter der „Berliner Entscheidung" verstecken.
Sachsen hat nach dem BVerfG-Beschluss von 2020 Anpassungen vorgenommen. Der neue Prüfmaßstab erfordert jedoch eine erneute Überprüfung der sächsischen Besoldung. Hinzu kommt: Beim Bundesverfassungsgericht sind konkret sächsische Verfahren zur Alimentation anhängig. Das Finanzministerium kündigt an, bei Rechtsklarheit ein gesondertes Gesetz zu erlassen. Für den BDK Sachsen bedeutet das: Abwarten ist keine Strategie – der Freistaat muss die Entwicklung aktiv begleiten und ohne Zögern handeln.
Widerspruch gegen die Besoldung: Warum er unverzichtbar bleibt
Eine rückwirkende Korrektur zu niedriger Besoldung oft nur denjenigen gewährt, das zeigt die Erfahrung, die sich fristgemäß mit Rechtsbehelfen gegen ihre Besoldung gewehrt haben. Wer keinen Widerspruch einlegt, verliert möglicherweise seine Ansprüche – unabhängig davon, wie das Gericht später entscheidet.
Der BDK Sachsen empfiehlt daher bereits jetzt: Auch für das Besoldungsjahr 2026 ist vorsorglich Widerspruch einzulegen. Musterwidersprüche stehen jedes Kalenderjahr ab der zweiten Jahreshälfte auf der Website des BDK Sachsen zum Download bereit.