Urlaubstage nach Lebensalter diskriminiert jüngere Beschäftigte

23.03.2012

Am 20. März 2012 erging vom Bundesarbeitsgericht in Erfurt (9 AZR 529/10) ein Urteil mit vermutlich erheblichen Auswirkungen auf die Urlaubsregelungen bei den Tarifbeschäftigten des Öffentlichen Dienstes. Geklagt hatte eine unter 40-jährige Tarifbeschäftigte gegen die Urlaubsregelungen des Tarifvertrages für die Beschäftigten des Bundes und der Kommunen (TVÖD). Diese würden gegen das Altersdiskriminierungsverbot verstoßen.
Urlaubstage nach Lebensalter diskriminiert jüngere Beschäftigte
Foto: Peter Smola / pixelio.de

Nach der bisherigen Regelung erhalten die Beschäftigten im Öffentlichen Dienst  (TVÖD und TV-L) bis einschließlich dem 29. Lebensjahr 26 Tage, ab dem 30. bis einschließlich dem 39. Lebensjahr 29 Tage und ab dem 40. Lebensjahr 30 Tage Jahresurlaub.

Das Bundesarbeitsgericht gab der Klage Recht und urteilte, dass für die Klägerin der Urlaub „nach oben“ - also auf 30 Tage - abgeändert werden muss.

Nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zu erwarten, dass das Ergebnis für alle Beschäftigten des Bundes und der Kommunen übernommen werden muss.

Hinsichtlich der Urlaubsstaffelung sind TVÖD und TV-L nahezu inhaltsgleich.

Der BDK fordert aus diesem Grund dieses Urteil generell für alle Beschäftigten der Polizei zu übernehmen.

Weiterhin fordert der BDK die Bundesregierung und die Landesregierungen auf, die jeweiligen Rechtsvorschriften schnellstmöglich zu überarbeiten und die mit den Tarifverträgen inhaltsgleiche Regelung zugunsten der Beamten entsprechend dieses Urteils abzuändern.


BDK-Pressemeldung vom 22.03.2012