Verfassungsgericht bestätigt Quellen-TKÜ – BDK sieht Reformbedarf bei Ermittlungsbefugnissen
07.08.2025
Pressemeldung des Bundesvorsitzenden des BDK zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung

Der Bund Deutscher Kriminalbeamter nimmt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung (§ 100a StPO) und Online-Durchsuchung (§ 100b StPO) zur Kenntnis. Wir begrüßen, dass das Gericht die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit der Quellen-TKÜ bestätigt hat und damit ein unverzichtbares Instrument zur Bekämpfung der schweren und besonders schweren Kriminalität beibehält.
Die Entscheidung stellt für uns keine grundlegende Abkehr von der bisherigen Praxis dar, sondern vielmehr eine willkommene Konkretisierung und Rechtssicherheit für die Ermittlungsbehörden. Auch bisher wurde die Quellen-TKÜ in der polizeilichen Praxis, soweit uns bekannt, nicht zur Verfolgung von Bagatelldelikten eingesetzt, die mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger bedroht sind. Die Entscheidung, die hier eine klare Grenze zieht, bestätigt unseren bisherigen Ansatz und trägt zur Präzisierung der Anwendung bei.
Gleichzeitig sehen wir in diesem Urteil einen deutlichen Auftrag an den Gesetzgeber, die Strafprozessordnung zu überarbeiten und zu modernisieren. Das Gericht hat klargestellt, dass die Eingriffsschwellen für diese schwerwiegenden Maßnahmen nachvollziehbar und verfassungskonform sein müssen. Wir fordern den Gesetzgeber daher auf, die Kataloge der in § 100a, § 100b und § 100g StPO genannten Straftaten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu überprüfen und neu zu fassen.
So muss sichergestellt werden, dass z. B. bei Delikten, die höchstpersönliche Rechtsgüter verletzen und mit einem hohen Schutzbedürfnis der Opfer einhergehen, wie etwa alle Formen der Vergewaltigung gemäß § 177 StGB, auch sämtliche relevanten verdeckten Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Diesbezüglich ist es für uns nicht nachvollziehbar, dass die Schaltung von Telefonüberwachungsmaßnahmen nach § 100 a StPO bei Einzeltätern möglich, die Erhebung von Verkehrsdaten nach § 100 g StPO aber nur bei mehreren Tätern zulässig ist.
Wir appellieren an die Politik, die Strafprozessordnung so anzupassen, dass sie den Realitäten der modernen, digitalisierten Kriminalität gerecht wird. Eine klare und praxisnahe Neuregelung der Befugniskataloge würde im Ergebnis die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden erleichtern und die Rechtssicherheit für alle Beteiligten erhöhen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gibt hierfür den notwendigen Impuls.
Dirk Peglow
BDK-Bundesvorsitzender
Für Rückfragen: 0171 344 1846