Verfassungsschutz, Schau, Trau, Wem!

11.07.2012

Unser tief empfundenes Mitgefühl möchten wir allen Angehörigen der durch die Mitglieder des National-Sozialistischen Untergrundes (NSU) Ermordeten zum Ausdruck bringen. Unsägliches Leid hätte verhindert werden (können) müssen. Unser Mitgefühl gilt auch den in anderer Art Geschädigten.
Verfassungsschutz, Schau, Trau, Wem!

Wenn es nicht so traurig wäre, ...

Seit Ende der 90-ziger Jahre des letzten Jahrhunderts kam oft der Hinweis von den höchsten Sicherheitsbehörden der Bundesrepublik Deutschland, „Es gibt keinen braunen Terror ala der linken RAF“.

Diese Äußerungen fallen in die Zeit, als sich die bisher bekannten Mitglieder des NSU in den Untergrund verabschiedeten.

Es machte sich aber gut, der Politik und einigen Mitarbeitern der Ministerialbürokratie, bewusst oder unbewusst Argumente an die Hand zu geben, weshalb nur eine Einheitspolizei (überwiegend mit schutzpolizeilicher Ausbildung) ausreicht, viele Dienstposten nicht mehr gebraucht werden und Personal abgebaut werden kann.

Es es ist alles besser geworden, statistisch, an Hand von Daten der Polizeilichen Kriminal-Statistik (PKS). Claqueure klatschen Beifall.

Das Polizei-, gerade kriminalpolizeiliche Arbeit u. a. auch im Bereich des Polizeilichen Staatsschutzes vielschichtiger, defizieler ist, sollte auch dem letzten Verfechter des Einheitspolizisten klar geworden sein.

Es werden Spezialisten gebraucht, auch wenn diese gerade wegen ihrer Ausbildung und ihrer Erkenntnisse der Beratungspflicht nachkommen, dann nicht immer mit einem, was nicht sein darf, auch nicht sein kann, oder, die Politik hat das Primat, oder, ich als Vorgesetzter will es aber so, diszipliniert werden können.

Wenn eine Disziplinierung so nicht gelingt, wird sich, für den zu Disziplinierenden, nach einem neuen Dienstposten umgeschaut und der Spezialist wird aus dienstlichen Gründen versetzt.

Zum Trennungsgebot von Polizei und Verfassungsschutz muss man stehen. Sonst wird auch die Polizei in dem nicht enden wollenden Strudel wie im Zusammenhang mit dem NSU und dem Verfassungsschutz hinein gezogen.

Wenn eine gesellschaftliche, politische und damit auch rechtliche Entwicklung dieses (Trennungsgebot) nicht mehr für opportun hält, kann und muss man auch diese Auffassung überprüfen und ggf. neu bestimmen und gesetzlich verankern.

Zurzeit gibt es hier eine sich in Bewegung setzende Diskussion. Verwiesen sei hier, im Positiven, auf das „Gemeinsame Abwehrzentrum“ in Berlin.

Ob nun das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), die Landesämter für Verfassungsschutz (LfV) der Bundesländer und die Abteilung II/5 beim Ministerium für Inneres und Sport in MV, sie gelten als Frühwarnsystem, um verfassungsfeindliche Aktivitäten zur erkennen und die zuständigen Behörden wie Staatsanwaltschaften und die Polizeien darüber zu informieren.

Ihnen, nicht dem Verfassungsschutz, stehen die Strafverfolgung (Staatsanwaltschaft) und die vorgelagerten Ermittlungen im Strafverfahren (Polizei) zu.

Im Bereich der politisch motivierten Kriminalität (PMK) sind dies der Polizeiliche Staatsschutz, ein dem Kriminalitätsphänomen zugeordneter Staatsanwalt (mit Sachleitungsbefugnis) sowie die entsprechende Strafkammer (Staatsschutzsenat).

Hier sind das BfV, die LfV der Bundesländer oder auch die Abteilung II/5 in MV, Erkenntnisquellen für die Ermittlungen im Strafverfahren.

Dadurch ergibt sich, dass die Straße „Informationsgewinnung“ des Verfassungsschutzes, egal wo, nicht nur in eine Richtung gehen darf, von der Polizei (nach Zustimmung des zuständigen Staatsanwaltes) und den Staatsanwaltschaften an diesen, den Verfassungsschutz.

Es muss auch einen Informationsfluss an die Polizei und an die zuständigen Staatsanwaltschaften geben.

Hinreichende gesetzliche Grundlagen sind mit der Strafprozessordnung (StPO), der, wenn vorhanden, Verwaltungsvorschrift zur Zusammenarbeit von Polizei und Verfassungsschutz sowie dem BND-, MAD- und Verfassungsschutzgesetz u. a. gegeben.

In einem demokratischen Rechtsstaat, wie es die Bundesrepublik Deutschland ist, kann nicht der Verfassungsschutz darüber entscheiden ob, und wenn ja, wie gefährdet eine Quelle ist, wenn ihre Erkenntnisse in der juristischen Aufarbeitung eines Strafverfahrens verwendet werden sollen.

Vielleicht können der/die Mitarbeiter der Abteilung II/5 beim Ministerium für Inneres und Sport in MV den Geschädigten und Hinterbliebenen in Mecklenburg-Vorpommern einmal erklären, wie sie zu der Erkenntnis gekommen sind (öffentlich zugänglich) in dem Heft 25, „Rostocker Information zu Politik und Verwaltung“, 2005, Seite 45,

„Stand der Gewaltdebatte     ...     Sie lehnen terroristische Aktionen als politisch kontraproduktiv ab. ...“

Wenn es nicht so traurig wäre, ...

...da waren schon Kleinunternehmer ausländischer Herkunft ermordet worden.

Schau, Trau, Wem!