Vergessen, Fehler, Ausgrenzung, Willkür? - Sind nicht alle Polizisten gleich?

21.01.2020

Für erhebliche Unruhe und Verärgerung sorgte und sorgt ein kürzlich als Interessenbekundung ausgeschriebener Dienstposten im östlichen Bereich unseres Landes. Die Ausschreibung richtete sich an Kommissar*innen und Oberkommissar*innen nach Absolvierung der Probezeit und schloss explizit Bewerber*innen aus, die nach § 16 der Polizeilaufbahnverordnung M-V eingestellt worden waren, also spezialisierte Seiteneinsteiger sind.

Dieser Ausschluss von Kandidat*innen war also verständlicherweise der Stein des Anstoßes. Vor einigen Jahren beschloss MV, besondere Dienstposten wie beispielsweise Pressesprecher, IT-Spezialisten oder Wirtschaftskriminalisten auch mit externen Fachleuten zu besetzen. Diese brachten als Voraussetzung ihr ausgesuchtes und gewolltes Fachwissen mit zur Polizei und wurden im Gegenzug innerhalb von drei Jahren in mehreren Ausbildungsmodulen zu Polizist*innen ausgebildet. Mit ihrer Einstellung erhielten unsere neuen Kolleg*innen den Status von Polizeibeamt*innen ohne Einschränkungen zuerkannt. Nicht nur wegen des endlich angenagenen Personalmangels waren und sind diese Fachleute als Polizisten anerkannt und willkommen in unserer Landespolizei.

Die politische und auch die polizeiliche Führungsebene hatte seinerzeit die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten. Es hätten Seiteneinsteiger in einer ausgesuchten Fachlaufbahn eingestellt werden können, die dann lediglich eine Karriere innerhalb „ihres“ Bereiches Wirtschaftskriminalität, IT oder Medien hätten durchlaufen können. Die andere, in M-V gewählte Variante, war die Einstellung von Spezialist*innen innerhalb der üblichen Polizeilaufbahn. Diese Kolleg*innen können ihren Bereich durchaus wechseln, sofern sie sich in einem Auswahlverfahren auch durchsetzen.

Was also bedeutet diese nach unserer Auffassung unzulässige Schranke in der erwähnten Interessenbekundung? Sie ist wohl rechtswidrig und widerstrebt dem Gedanken des Einsatzes von hochspezialisierten Seiteneinsteigern als vollumfängliche Polizist*innen.

Liegt hier lediglich ein Fehler im Text der Ausschreibung vor, so haben wir auf diesen aufmerksam gemacht und hoffen auf ausbleibende Wiederholungen. Haben einzelne Mitarbeitende irrtümlich an die Richtigkeit dieser einschränkenden Angabe geglaubt, kann auch das berichtigt werden. Sollen aber tatsächlich unsere Seiteneinsteiger ausgegrenzt werden und erfolgte dieser Bewerbungsausschluss absichtlich, so weisen wir darauf hin, dass hier sicherlich eine Rechtsverletzung vorliegt. Weder die beamtenrechtlichen Vorschriften noch das Anforderungsprofil können eine Ausgrenzung rechtfertigen.

Als Berufsverband der kriminalpolizeilich Beschäftigten fordern wir daher eine Korrektur des Textes der in Rede stehenden Interessenbekundung und einen generellen Verzicht derartiger Klauseln bei zukünftigen Ausschreibungen.